Grundsätzlich zeigt die Entscheidung drei Wege auf, die zu einem Umgang führen können:
- Man behandele den Hund als Hausrat. Dass Haustiere im Allgemeinen zum Hausrat gehören, entspricht herrschender Meinung. OLG Hamm zitiert z.B. "OLG Schleswig, NJW 1998, 3127. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90 a BGB), werden die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1306, 1307 betreffend mehrere Papageien; OLG Bamberg, FamRZ 2004, 559 betreffend einen Hund; OLG Naumburg FamRZ 2001, 481 betreffend mehrere Pferde; OLG Schleswig NJW 1998, 3127 betreffend einen Pudel; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; Götz, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 1361a BGB Rn 20). Jedenfalls kann für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1361a BGB Rn. 10)."
Allerdings kann aus dieser Tatsache noch kein Umgangsrecht mit dem Haustier abgeleitet werden. Aber wie wäre es denn, im Wege eines Hausratsverteilungsverfahrens den Hund komplett herauszufordern? Stützen kann man den Anspruch bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes z.B. darauf, dass die Kinder, die derzeit vom Hund getrennt sind, des Tieres dringend für ihr Wohlergehen bedürfen, § 1568 b I 2 BGB. Unabhängig davon kann die Zuweisung von Hausrat auch aus sonstigen Billigkeitsgründen gefordert werden. Diese können sich etwa daraus ergeben, dass der jetzt den Umgang Fordernde die Anschaffungskosten für den Hund getragen oder ihn in der Ehe überwiegend gepflegt oder erhalten hat.
Solcherart Argumente eröffnen unter Umständen den Weg für Vergleichsgespräche, an deren Ende das gewünschte Ergebnis stehen könnte. - Man regele den Umgang mit dem Hund nicht direkt, sondern indirekt über eine Kombination mit dem Kindesumgang. § 1684 BGB ist sicherlich nicht - auch nicht analog - auf Haustiere anwendbar. Aber: Was spricht dagegen, Umgang mit den Kindern zu fordern und bei Gericht anzuregen, dass sie den Hund gleich mitbringen sollen. Schließlich hängen sie an dem Tier, und die Eingewöhnung und der Aufenthalt in einer fremden Umgebung fällt einfacher, wenn einem der mitgebrachte Hund das gewisse Quäntchen Sicherheit gibt.
Entscheidungen in gegenläufiger Richtung gibt es bereits: bei Gefährdung des Kindes durch Haustiere des Umgangsberechtigten kann das Gericht nach § 1684 BGB z.B. die Anordnung erlassen, dass der Umgang nur in Abwesenheit des Haustiers ausgeübt werden darf (KG FPR 02, 569). Warum sollte nicht auch eine Anordnung möglich sein, dass der Umgang möglichst in Anwesenheit des Tieres stattfinden sollte? - Man verlange den Mitgebrauch des Hundes nach § 743 BGB. Das funktioniert jedenfalls für die getrennte nichteheliche Lebensgemeinschaft, da hier die Hausratsvorschriften nicht gelten und demzufolge auch den §§ 743 ff .BGB, also den Vorschriften für die Gemeinschaft auch nicht vorgehen können. Für getrenntlebende Eheleute scheidet nach herrschender Meinung zwar die Anwendung der Vorschriften über die Gemeinschaft aus, da insoweit § 1568 b BGB vorgeht. Was hindert uns aber daran, für eine analoge Anwendung zu plädieren. Die Begründung des OLG Hamm, warum das nicht gehen sollte, ist nicht wirklich schlüssig. Wenn es keinen vernünftigen Grund gibt, weshalb der Gegner den Umgang mit dem Hund verweigert, könnte ein tierliebender Richter tatsächlich dazu neigen, eine von der herrschenden abweichende Meinung zu vertreten. Eine entsprechende Ankündigung des Gerichts vergrößert wieder den Vergleichsspielraum.