Freitag, 1. April 2011

Kostenerstattung bei Stufenklage - es gilt der zu Beginn genannte Streitwert, es sei denn, er ist völlig überhöht.

Der Sohn hatte von der Mutter im Rahmen einer Erbschafts-Sache im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung verlangt und den Gegenstandswert vorläufig mit Euro 7.000,00 bestimmt. Schon in die Auskunft ergab, dass kein Anspruch bestand. Die Stufen zwei und drei wurden übereinstimmend für erledigt erklärt.
In diesen Fällen stellt sich immer die Frage, welcher Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung maßgeblich ist. Das OLG Saarbrücken hat jetzt mit Beschluss vom 16.06.2010, Az.: 5 W 116/10 - 44 = FamRZ 2011, 499 entschieden, dass dies der zu Beginn des Verfahrens angegebene Wert ist.
Der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt; denn sie wäre ohne die Erledigterklärung in der Auskunftsstufe unterlegenen gewesen. Zu Beginn des Verfahrens habe der Kläger nicht wissen können, dass kein Zahlungsanspruch bestehe und so den Gegenstandswert auch nicht niedrig halten können. Ihm sei auch nicht zuzumuten, anstelle einer Stufenklage drei separate Klagen auf Auskunft, auf eidesstattliche Versicherung und schließlich auf Zahlung zu erheben, um so das Kostenrisiko für die Beklagte zu begrenzen. Immerhin sei diese mit der Auskunft in Verzug gewesen. Am Anfall überhöhter Kosten treffe den Kläger nur ein (Mit-) Verschulden, wenn er den Gegenstandswert offensichtlich zu hoch angesetzt habe, was ich hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall gewesen sei.

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(c) Foto Rainer Sturm auf www.pixelio.de