Der Kläger mahnte persönlich den Beklagten an, ein Darlehen zurückzuzahlen, was dieser aber nicht tat. Darauf kam die Klage. Die Anwältin des Klägers machte neben der Hauptsache auch vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend.Sie habe das vorgerichtliche Mahnschreiben entworfen und sei daher für den Kläger vorgerichtlich tätig gewesen.
Das OLG Nürnberg vom 26.07.2010, Az.: 14 U 220/10 = NJW 2011, 621 = FamRZ 2011, 668 (Ls.) sprach diese Kosten nicht zu. Es könne zwar durchaus sein, dass die Anwältin den Kläger bei der Abfassung der Mahnschreiben unterstützt und diese sogar entworfen habe. Damit habe sie aber nur den Auftrag gehabt, beratend und nicht nach außen hin tätig zu werden. Mangels eines solchen Auftrags falle aber die Gebühr des VV-RVG 2300 nicht an, sondern nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG.
Merke: Wenn der Verzug nicht nach § 286 II oder III BGB "automatisch" eintritt, muss das erste Mahnschreiben immer vom Mandanten kommen. Es löst den Verzug aus, der zum Ersatz der dann anfallenden Anwaltskosten berechtigt. Schreibt der Anwalt dann eine zweite Mahnung, löst das - nach Verzugseintritt - die Gebühr des VV-RVG 2300 aus (so es sich nicht um ein einfaches Mahnschreiben handelt, für das es nur Gebühren nach VV-RVG 2302 gibt). Nur dann kann die Gebühr als Verzugsschaden im anschließenden Prozess geltend gemacht werden.