Donnerstag, 7. April 2011

FG Rheinland-Pfalz: Antrag der Ehefrau auf getrennte Veranlagung ist unzulässig, wenn er ihr nicht nützt und nur dem Mann schadet.

Stellt ein Ehepartner den Antrag auf getrennte Veranlagung ersichtlich nur deshalb, um dem anderen Partner zu schaden und hat er selbst keine Vorteil davon, ist der Antrag unzulässig, das hat das FG Rheinland-Pfalz jetzt entschieden.
Der Mann hatte im Veranlagungszeitraum jährlich rund 100.000,00 € verdient, die Frau unter 10.000,00 €. Dem Antrag fehlt nach Ansicht des Gerichts bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Ehefrau konnte auch mit einem Antrag gemäß § 268 AO auf Aufteilung der Gesamtschuld erreichen, das sie keine Steuern mehr zahlen musste.Das tat sie aber nicht, sondern beantragte getrennte Veranlagung. In seinem Beschluss vom 16.03.2011 - 6 V 1158/11 stellte das FG Rheinland-Pfalz fest, damit fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin sei gehalten, den Weg über § 268 AO zu gehen. Ersichtlich diene der Antrag auf getrennte Veranlagung allein dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen, denn die getrennte Veranlagung würde für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen.

Der Beschluss ist rechtskräftig; die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Fokus-Familienrecht Schnellinfo zum Beschluss ( zum Vergrößeren anklicken):


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