Natürlich gibt es jetzt zahllose Veröffentlichungen zur neuen Düsseldorfer Tabelle - an der nur neu ist, dass sich die Selbstbehaltssätze erhöht haben. Die Unterhaltssätze werden vermutlich im Laufe des nächstens Jahres angepasst werden, sobald sich der Kinderfreibetrag erhöht hat. Bis dahin gelten die alten Sätze weiter.
Das Original der Veröffentlichung des OLG Düsseldorf finden Sie auf dessen Internetseiten, und zwar hier. Zum downloaden, damit man nicht immer hinterhersurfen muss.
Freitag, 5. Dezember 2014
Donnerstag, 4. Dezember 2014
OLG Bremen: Wer in der Ehe gemeinsame Schulden überproportional zahlt, kann nach der Trennung nichts herausverlangen.
Die Eheleute hatten in der Ehe gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Dieses Darlehen hatte die Ehefrau während der Ehe allein zurückgeführt und auch nach der Trennung allein weiter Zahlungen geleistet. Bis zur Trennung hatte sie weit mehr als die Hälfte des Darlehens abbezahlt. Sie verlangte nun vom Ehemann insoweit eine Ausgleichszahlung, als Sie mehr als die Hälfte des Darlehens abbezahlt hatte.
Dem wollte das OLG Bremen nicht folgen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass während der intakten Ehe geleisteten Zahlungen unter der stillschweigend geschlossenen Vereinbarung des Inhalts erfolgen, dass derjenige, der während der intakten Ehe die Kreditrückzahlung ausschließlich übernommen hat, später keinen gesamtschuldnerischen Ausgleich hierfür vom anderen Ehegatten verlangen kann. Dass die Ehefrau während der Ehe also mehr als die Hälfte der Kreditsumme zurückgeführt hatte, fand daher nach dem OLG Bremen bei einem Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit nach der Trennung der Eheleute keine Berücksichtigung.
Für die Zahlungen allerdings, die die Ehefrau nach der Trennung geleistet hatte, konnte sie Ausgleich in Höhe der Hälfte verlangen.
OLG Bremen vom 3. Juli 2014, 4 UF 43/14 = FamRZ 2014, 1847.
Stichworte: Gesamtschuldnerausgleich, anderweitige Regelung, anderweitige Vereinbarung, § 426 BGB
Dem wollte das OLG Bremen nicht folgen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass während der intakten Ehe geleisteten Zahlungen unter der stillschweigend geschlossenen Vereinbarung des Inhalts erfolgen, dass derjenige, der während der intakten Ehe die Kreditrückzahlung ausschließlich übernommen hat, später keinen gesamtschuldnerischen Ausgleich hierfür vom anderen Ehegatten verlangen kann. Dass die Ehefrau während der Ehe also mehr als die Hälfte der Kreditsumme zurückgeführt hatte, fand daher nach dem OLG Bremen bei einem Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit nach der Trennung der Eheleute keine Berücksichtigung.
Für die Zahlungen allerdings, die die Ehefrau nach der Trennung geleistet hatte, konnte sie Ausgleich in Höhe der Hälfte verlangen.
OLG Bremen vom 3. Juli 2014, 4 UF 43/14 = FamRZ 2014, 1847.
Stichworte: Gesamtschuldnerausgleich, anderweitige Regelung, anderweitige Vereinbarung, § 426 BGB
Mittwoch, 3. Dezember 2014
Trennung und Scheidung: Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich lebt wieder auf, aber...!
... nicht immer, wie das OLG Brandenburg jetzt festgestellt hat.
Die Zahlung ehebedingter Verbindlichkeiten ist während der Ehe oft eindeutig geregelt. Häufig zahlt sie einer alleine, so dass insoweit eine "anderweitige Regelung" nach § 426 BGB getroffen ist. Diese anderweitige Regelung fällt aber im Zeitpunkt der Trennung nach allgemeiner Meinung weg, und der Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruch lebt wieder auf, so zum Beispiel OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 378 und OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1902, vergleiche auch Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Kapitel, Rn. 119.
Davon macht das OLG Brandenburg jetzt eine gewichtige Ausnahme: Die während des Zusammenlebens getroffene "anderweitige Vereinbarung" bleibt bestehen, wenn während des Zusammenlebens einer der beiden Beteiligten allein gemeinsame Verbindlichkeiten (im konkreten Fall Mietschulden, Versorgungsleistungen und die EZ-Forderungen) von seinem eigenen Konto absprachegemäß zu begleichen hatte und auf dieses Konto auch noch das Einkommen des anderen geflossen ist.
OLG Brandenburg, 9 UF 69/14 = FamRZ 2014,1847 (Ls.)
Die Zahlung ehebedingter Verbindlichkeiten ist während der Ehe oft eindeutig geregelt. Häufig zahlt sie einer alleine, so dass insoweit eine "anderweitige Regelung" nach § 426 BGB getroffen ist. Diese anderweitige Regelung fällt aber im Zeitpunkt der Trennung nach allgemeiner Meinung weg, und der Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruch lebt wieder auf, so zum Beispiel OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 378 und OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1902, vergleiche auch Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Kapitel, Rn. 119.
Davon macht das OLG Brandenburg jetzt eine gewichtige Ausnahme: Die während des Zusammenlebens getroffene "anderweitige Vereinbarung" bleibt bestehen, wenn während des Zusammenlebens einer der beiden Beteiligten allein gemeinsame Verbindlichkeiten (im konkreten Fall Mietschulden, Versorgungsleistungen und die EZ-Forderungen) von seinem eigenen Konto absprachegemäß zu begleichen hatte und auf dieses Konto auch noch das Einkommen des anderen geflossen ist.
OLG Brandenburg, 9 UF 69/14 = FamRZ 2014,1847 (Ls.)
Dienstag, 2. Dezember 2014
Achtung! BGH nochmals: Fristverlängerungsantrag für Beschwerdebegründung muss beim Beschwerdegericht eingereicht werden!
...und weil ein Kollege das nicht beachtete, versäumte er trotz an sich rechtzeitiger und sorgfältiger Reaktion leider die Beschwerdefrist:
Der Beschluss des Amtsgerichts war am 21. November 2012 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief also am 21 Januar 2013 ab. Schon am 15. Januar beantragte der Kollege per Telefax beim Amtsgericht (also beim falschen Gericht) Fristverlängerung. Am 21 Januar, also am Tage des Fristablaufs ließ er seine Kanzleiangestellte beim Amtsgericht anrufen und nachfragen. Sie erhielt die Auskunft, die beantragte Fristverlängerung sei genehmigt.
Das allerdings war so nicht richtig. Das Amtsgericht leitete am gleichen Tag die Akten nur ans zuständige OLG weiter, wo sie erst am 23 Januar eingingen.
Damit war die Frist versäumt; das OLG gewährte deshalb keine Fristverlängerung mehr, auch eine Wiedereinsetzung gewährte es nicht, und dem schloss sich der BGH an.
Der Rechtsanwalt habe hohen Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Die Klärung der Gerichts-Zuständigkeit falle in seinen Verantwortungsbereich. Er müsse also sorgfältig prüfen, wohin er seinen Fristverlängerungsantrag richte. Daran ändere auch nichts, dass der Kanzleiangestellten mitgeteilt worden sei, die Frist sei verlängert. Zu diesem Zeitpunkt habe nämlich der Anwalt bereits fehlerhaft gehandelt. Ihm sei bereits zuzurechnen, dass er den Fristverlängerungsantrag beim falschen Gericht eingereicht habe; die fehlerhafte Auskunft des Amtsgerichts habe diesen Fehler nicht wieder gutmachen können.
BGH vom 20. 8. 2014, XII ZB 155/13 = FamRZ 2014,1845
Der Beschluss des Amtsgerichts war am 21. November 2012 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief also am 21 Januar 2013 ab. Schon am 15. Januar beantragte der Kollege per Telefax beim Amtsgericht (also beim falschen Gericht) Fristverlängerung. Am 21 Januar, also am Tage des Fristablaufs ließ er seine Kanzleiangestellte beim Amtsgericht anrufen und nachfragen. Sie erhielt die Auskunft, die beantragte Fristverlängerung sei genehmigt.
Das allerdings war so nicht richtig. Das Amtsgericht leitete am gleichen Tag die Akten nur ans zuständige OLG weiter, wo sie erst am 23 Januar eingingen.
Damit war die Frist versäumt; das OLG gewährte deshalb keine Fristverlängerung mehr, auch eine Wiedereinsetzung gewährte es nicht, und dem schloss sich der BGH an.
Der Rechtsanwalt habe hohen Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Die Klärung der Gerichts-Zuständigkeit falle in seinen Verantwortungsbereich. Er müsse also sorgfältig prüfen, wohin er seinen Fristverlängerungsantrag richte. Daran ändere auch nichts, dass der Kanzleiangestellten mitgeteilt worden sei, die Frist sei verlängert. Zu diesem Zeitpunkt habe nämlich der Anwalt bereits fehlerhaft gehandelt. Ihm sei bereits zuzurechnen, dass er den Fristverlängerungsantrag beim falschen Gericht eingereicht habe; die fehlerhafte Auskunft des Amtsgerichts habe diesen Fehler nicht wieder gutmachen können.
BGH vom 20. 8. 2014, XII ZB 155/13 = FamRZ 2014,1845
Montag, 1. Dezember 2014
AG München - Kindesunterhaltsklage? Termin beim Jugendamt hilft Kosten vermeiden!
Der Kindsvater hatte sich ausdauernd geweigert, Kindesunterhalt in der richtigen Höhe zu zahlen. Die Kindsmutter hatte ihn zur Erstellung eines Jugendamts-Titels aufgefordert. Der Vater reagierte mit Schweigen, weshalb die Mutter bei Gericht Verfahrenskostenhilfe-Antrag stellte, um grünes Licht für die Titulierung des Kindesunterhalts-Anspruchs bei Gericht zu bekommen. Durch diesen Verfahrenskostenhilfe-Antrag aufgeschreckt, vereinbarte der Kindsvater jetzt einen Termin zur Erstellung einer Jugendamts-Urkunde. Das Jugendamt gewährte ihm diesen Termin auch, allerdings - wegen Arbeitsüberlastung - erst 2 Monate später. Der Vater versäumte nun, der Mutter mitzuteilen, dass er bereits einen Termin beim Jugendamt habe, die Sache aber noch etwas dauere. Die Mutter erhobenen Klage auf Kindesunterhalt, und das Gericht legte dem Vater später die Kosten auf, obwohl einen Jugendamt-Titel nachschob.
Diese Kostenfolge hätte der Vater laut Gericht vermeiden können, hätte er die Mutter rechtzeitig davon informiert, dass er nun alles erdenkliche für die Erstellung eines Titels getan hatte. Denn dann hätte die Mutter keine Klage mehr einreichen dürfen.
Amtsgericht München, Beschluss vom 17.11.2014, Az.: 543 F 11429/14 - nicht veröffentlicht
Diese Kostenfolge hätte der Vater laut Gericht vermeiden können, hätte er die Mutter rechtzeitig davon informiert, dass er nun alles erdenkliche für die Erstellung eines Titels getan hatte. Denn dann hätte die Mutter keine Klage mehr einreichen dürfen.
Amtsgericht München, Beschluss vom 17.11.2014, Az.: 543 F 11429/14 - nicht veröffentlicht
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