Mittwoch, 2. Mai 2018
BGH: Unterhaltsansprüche verwirken nicht durch reinen Zeitablauf; es braucht zusätzlich das „Umstandsmoment"
Unterhaltsansprüche können nicht nur verjähren sondern vor Ablauf der Verjährungsfrist auch bereits verwirkt sein, wenn der Berechtigte sie einerseits längere Zeit nicht geltend gemacht und andererseits sich aus den Umständen ergibt, dass der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, dass die Ansprüche in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden (zuletzt BGH vom 31. Januar 2018, XII ZB 133/17).
Dabei stellt der Bundesgerichtshof an das Zeitmoment keine allzu strengen Anforderungen. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kannten bereits dann gegeben sein, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurück liegen.
Allerdings reicht der reinen Zeitablauf für eine Verwirkung noch nicht aus. Es müssen Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte würde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, so der BGH . Das Unterlassen der Geltendmachung kann für sich genommen noch kein berechtigtes Vertrauen darauf auslösen, der Anspruch werde auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht. Das gilt sogar dann, wenn der Unterhaltsanspruch zwar geltend gemacht, dann aber nicht mehr weiterverfolgt wurde. Hier muss es der Schuldner konkrete Anhaltspunkte haben, die darauf hindeuten, dass der Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend gemacht wird.
Achtung: Für die Verwirkung von Elternunterhalt gelten Regeln, die nicht ganz so streng sind: Zwar muss auch beim Elternunterhalt das Zeitmoment erfüllt sein. Das Umstandsmoment, also die "Vertrauensinvestition" ist jedoch beim Elternunterhalt nicht notwendig, vgl. Brudermüller, NJW 2004, 631. 639. selbst wenn der Unterhaltsberechtigte (oder die Sozialbehörde im Wege des Regresses) ankündigt, weitere Unterhaltsansprüche geltend zu machen, hat die Rechtsprechung dann keinen die Verwirkung hindernden Umstand angenommen, wenn zwischen der Ankündigung und der tatsächlichen Geltendmachung des Unterhalts für den fraglichen Zeitraum mehr als ein Jahr liegt, OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1391, vgl. zum Ganzen auch Hauss, Elternunterhalt, 5. Aufl.,Rz. 864
Montag, 19. Februar 2018
BGH: Keine konkrete Bedarfsermittlung mehr, wenn das bereinigte Familieneineinkommen nicht mindestens 11.000,00 mtl. überschreitet.
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH – XII ZB 503/16 (soll in der nächsten oder übernächsten Ausgabe der FamRZ veröffentlicht werden ) dürfen „… die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637)“.
Höchster Einkommensbetrag gemäß Tabelle derzeit: Euro 5500,00. Konkrete Bedarfsermittlung damit erst ab einem Einkommen von Euro 11.000,00.
Höchster Einkommensbetrag gemäß Tabelle derzeit: Euro 5500,00. Konkrete Bedarfsermittlung damit erst ab einem Einkommen von Euro 11.000,00.
Sonntag, 14. Januar 2018
Wechselmodell oder erweiterter Umgang? Kein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt!
Was viele nicht wissen: Unterhaltsvorschuss nach dem UVG gibt es nach der derzeitigen Rechtsprechung nur dann, wenn die Eltern ein klassisches Aufenthaltsmodell pflegen, also ein solches, bei dem sich die Kinder bei einem Elternteil aufhalten und nur alle 14 Tage und in den Ferien Umgang mit dem anderen Elternteil haben. Wird der Umgang erweitert, gerät der Unterhaltsvorschuss in Gefahr:
Begründung:
Unterhaltsvorschuss bekommt nach § 1 Abs. 1 Nr 2 UVG nur derjenige, der mit den Kindern eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft pflegt. Nach der Rechtsprechung ist das dann nicht mehr der Fall, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch beim anderen Elternteil verbringt, BVerwG vom 11.10.2012, Aktenzeichen 5 C 20.11, = NJW 2013, 405 ff dort Rz. 20.
Die häusliche Gemeinschaft im Sinne von § 1 UVG liegt schon dann nicht davor, wenn sich beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kindes zwar nicht hälftig teilen (Wechselmodell), sich das Kind aber so häufig beim anderen Elternteil aufhält, dass ein Elternteil eine spürbare Entlastung in der Kinderbetreuung erfährt, vgl. VGH München, Beschluss vom zwar 20. 4. 2016, Aktenzeichen 12 C 15.2382 = FamRZ 2016, 1972.
Das hat natürlich zur Folge, dass bei einem deutlich erweiterten Umgang, also einen solchen, der zu einer spürbaren Entlastung des anderen Elternteils führt, die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nicht mehr gegeben sind. Die dadurch entstehende Situation ist mehr als pikant:
Jeder Elternteil gibt im Normalfall seine Kinder gern einmal etwas öfter ab, um dadurch eine Entlastung zu erfahren. Der andere Elternteil nimmt die Kinder auch gern, hat aber zugleich, sobald er wegen des Unterhaltsvorschuss in Regress genommen wird, ein gutes Argument gegen die Regressforderung: Denn der Unterhaltsvorschuss wurde zu Unrecht gezahlt, weil seine Voraussetzungen nicht vorlagen.
Erfreulich: Der Regress geht nicht durch.
Ärgerlich: Der Elternteil, der nach wie vor das Gros der Betreuungslast trägt, ist mit einer Rückforderung des Jugendamts nach § 812 Absatz 1, Satz 1, 1. Alt. BGB konfrontiert.
Also jede Menge Spielraum für Guerilla-Spielchen zwischen den Eltern. Wer einen Unterhaltsregress vermeiden will, nimmt die Kinder einfach etwas öfter. Wer unbedingt Unterhaltsvorschuss beantragen will, achtet peinlich genau darauf, dass der andere die Kinder nur alle 14 Tage kriegt, selbst wenn ein häufigerer Umgang für alle Beteiligten besser wäre.
Merkwürdige Rechtsprechung - aber wir müssen mit ihr kalkulieren und sie taktisch einsetzen. Und - wir haben eine Haftungsfalle mehr: Kommt es zu einem erweiterten Umgang, müssen wir darauf hinweisen, dass mit einem Unterhaltsvorschuss nichts mehr geht :-((
Begründung:
Unterhaltsvorschuss bekommt nach § 1 Abs. 1 Nr 2 UVG nur derjenige, der mit den Kindern eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft pflegt. Nach der Rechtsprechung ist das dann nicht mehr der Fall, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch beim anderen Elternteil verbringt, BVerwG vom 11.10.2012, Aktenzeichen 5 C 20.11, = NJW 2013, 405 ff dort Rz. 20.
Die häusliche Gemeinschaft im Sinne von § 1 UVG liegt schon dann nicht davor, wenn sich beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kindes zwar nicht hälftig teilen (Wechselmodell), sich das Kind aber so häufig beim anderen Elternteil aufhält, dass ein Elternteil eine spürbare Entlastung in der Kinderbetreuung erfährt, vgl. VGH München, Beschluss vom zwar 20. 4. 2016, Aktenzeichen 12 C 15.2382 = FamRZ 2016, 1972.
Das hat natürlich zur Folge, dass bei einem deutlich erweiterten Umgang, also einen solchen, der zu einer spürbaren Entlastung des anderen Elternteils führt, die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nicht mehr gegeben sind. Die dadurch entstehende Situation ist mehr als pikant:
Jeder Elternteil gibt im Normalfall seine Kinder gern einmal etwas öfter ab, um dadurch eine Entlastung zu erfahren. Der andere Elternteil nimmt die Kinder auch gern, hat aber zugleich, sobald er wegen des Unterhaltsvorschuss in Regress genommen wird, ein gutes Argument gegen die Regressforderung: Denn der Unterhaltsvorschuss wurde zu Unrecht gezahlt, weil seine Voraussetzungen nicht vorlagen.
Erfreulich: Der Regress geht nicht durch.
Ärgerlich: Der Elternteil, der nach wie vor das Gros der Betreuungslast trägt, ist mit einer Rückforderung des Jugendamts nach § 812 Absatz 1, Satz 1, 1. Alt. BGB konfrontiert.
Also jede Menge Spielraum für Guerilla-Spielchen zwischen den Eltern. Wer einen Unterhaltsregress vermeiden will, nimmt die Kinder einfach etwas öfter. Wer unbedingt Unterhaltsvorschuss beantragen will, achtet peinlich genau darauf, dass der andere die Kinder nur alle 14 Tage kriegt, selbst wenn ein häufigerer Umgang für alle Beteiligten besser wäre.
Merkwürdige Rechtsprechung - aber wir müssen mit ihr kalkulieren und sie taktisch einsetzen. Und - wir haben eine Haftungsfalle mehr: Kommt es zu einem erweiterten Umgang, müssen wir darauf hinweisen, dass mit einem Unterhaltsvorschuss nichts mehr geht :-((
Dienstag, 14. November 2017
Kindergeld - Achtung! Am 31.12.2017 verfallen Ansprüche für fast vier Jahre!
Wer erwachsene Kinder hat, sollten prüfen, ob ihm für
die letzten 4 vergangenen Jahre noch Kindergeld zusteht. Und bis zum 31.12.2017 einen entsprechenden Antrag stellen.
Denn mit Wirkung zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die Antragsfrist dafür drastisch verkürzt: Bislang kann man noch Kindergeld für vier Jahre rückwärts beantragen, ab Januar 2018 nur noch für 6 Monate.
Wer also bis 31.12.2017 prüft ob ihm für die Jahre 2013 ff. Kindergeld zusteht und einen entsprechenden Antrag stellt, erhält sich so seine Ansprüche. Ab Januar 2018 ist der Antrag rückwirkend nur noch für die Zeit ab Juli 2017 zulässig.
Tipp von Stiftung Warentest: Beantragen Sie vorsorglich Kindergeld bei der Familienkasse. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen. Kindergeld kann es für Kinder bis zum 25. Geburtstag geben, auch wenn das Kind die erste Erstausbildung abgeschlossen hat, auf die kommende Ausbildung wartet oder wenn Ihr Kind soziale Dienste im Ausland leistet.
Viele Infos rund ums Kindergeld gibt's auch auf http://www.kindergeld.org/
Antragsformulare gibt es bei der Arbeitsagentur.
Denn mit Wirkung zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die Antragsfrist dafür drastisch verkürzt: Bislang kann man noch Kindergeld für vier Jahre rückwärts beantragen, ab Januar 2018 nur noch für 6 Monate.
Wer also bis 31.12.2017 prüft ob ihm für die Jahre 2013 ff. Kindergeld zusteht und einen entsprechenden Antrag stellt, erhält sich so seine Ansprüche. Ab Januar 2018 ist der Antrag rückwirkend nur noch für die Zeit ab Juli 2017 zulässig.
Tipp von Stiftung Warentest: Beantragen Sie vorsorglich Kindergeld bei der Familienkasse. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen. Kindergeld kann es für Kinder bis zum 25. Geburtstag geben, auch wenn das Kind die erste Erstausbildung abgeschlossen hat, auf die kommende Ausbildung wartet oder wenn Ihr Kind soziale Dienste im Ausland leistet.
Viele Infos rund ums Kindergeld gibt's auch auf http://www.kindergeld.org/
Antragsformulare gibt es bei der Arbeitsagentur.
Dienstag, 7. November 2017
VW Abgas-Skandal - Rechtsschutzversicherung muss für Klage gegen den Konzern zahlen!
Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete
Schadensersatzklage eines vom sog. "VW-Abgasskandals" betroffenen
Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG bestehende hinreichende
Erfolgsaussichten, und deswegen muss die Rechtsschutzversicherung des Klägers für die Klage auch Kostenschutz gewähren.
Das hat das OLG Düsseldorf jetzt entschieden - Beschluss vom 21.09.2017, Az.: I-4 U 87/17
Hier geht's zur Pressemeldung des Gerichts.
Das hat das OLG Düsseldorf jetzt entschieden - Beschluss vom 21.09.2017, Az.: I-4 U 87/17
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