Dienstag, 17. November 2015

Künstliche Befruchtung: Vertragliche Unterhaltspflicht des Lebensgefährten der Mutter

Das Paar lebte nichtehelich seit 7 Jahren zusammen und wünschte sich ein Kind. Der Mann war jedoch zeugungsunfähig. Deshalb entschloss sich das Paar zur heteorologischen Insemination, also zur künstlichen Befruchtung. Der Mann war ausdrücklich einverstanden. Gegenüber dem die Insemination durchführenden Hausarzt hatte er auf einem "Notfall/Vertretungsschein" ausdrücklich handschriftlich vermerkt: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!"
Nach einigen vergeblichen Versuchen war der Hausarzt in seinen Bemühungen erfolgreicher als der Lebensgefährte: Am 18. Oktober 2008 kam das Kind zur Welt. Inzwischen war allerdings auch die Partnerschaft zerbrochen. Der Mann zahlte noch für die Erstlingsausstattung sowie für Oktober bis Dezember 2008 Unterhalt. Dann stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht sein Kind, wer nicht zeugungsfähig sei, sei auch nicht zahlungspflichtig.
Die Mutter klagte. Erstinstanzlich verlor sie, das OLG Stuttgart jedoch sprach ihr Unterhalt zu, und dieses Urteil wurde vom BGH (XII ZR 99/14 v. 23.09.2015) auch bestätigt: Eine Vereinbarung, mit der ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, stelle regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zu Gunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes dar, § 328 Abs. 1 BGB. Damit ergebe sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen.
Auch wenn in diesem Falle der Mann nicht mit der Mutter verheiratet gewesen sei, sei entsprechend § 1600 Abs. 5 BGB zu verfahren. Nach dieser Vorschrift kann der verheiratete Mann einer künstlich befruchtet Mutter die Vaterschaft nicht anfechten, wenn er der Insemination zugestimmt hat.
Die Zustimmungserklärung bedürfe nach Auffassung des BGH keiner besonderen Form sondern lediglich einer bewussten Entscheidung. Auch § 1600 Abs. 5 BGB sehe für den Ehemann keinen Schutz vor übereilten Erklärungen vor, und gleiches müsse auch im vorliegenden Sachverhalt gelten. Im Unterschied zur jeweils formbedürftigen Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption gehe es bei der Zustimmung zur Insemination nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führe erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren werde. Wer eine solche Einwilligung abgibt, ist sich der Folgen bewusst und hat wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

Oder aus etwas anderem Blickwinkel zusammengefasst: Wer auf natürlichem Wege ein Kind zeugt, ist sich der Folgen des Vorgangs im Moment seines Stattfindens häufig nicht bewusst. Trotzdem muss er für die Folgen einstehen. Wer einer Zeugung unter Ausschluss seiner Person zustimmt und bewusst erklärt, für deren Folgen einstehen zu wollen, muss diese Folgen in gleicher Weise (erst Recht) tragen. Schutz vor übereilten Zeugungen gibt es nicht. Schutz vor übereilten Erklärungen mit gleicher rechtlicher Wirkung gibt es auch nicht.

(C) Foto Viktor Schwabenland  / pixelio.de

Dienstag, 9. Dezember 2014

OLG Köln: Erstreckung von VKH auf den Vergleich erfasst bei Mehrvergleich auch Termins-und Verfahrensdifferenzgebühr.

Eine sehr anwaltsfreundliche Entscheidung!

Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 4.9.2012 die bereits bewilligte VKH auf den Abschluss eines Vergleichs erweitert. Dieser Beschluss erfasse im Zweifel den gesamten zuvor verhandelten Verfahrensabschnitt, d.h. auch die Verhandlungen und Erörterungen die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sein, entschied das OLG Köln (15.4.2013 = 10 WF 38/13 = FamRZ 2014, 1874) unter Bezugnahme auf OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1416 ( vergleiche auch OLG Köln vom 29. 4. 2013, 25 WF 235/12 = FamRZ 2014, 1875).

Die Entscheidung ist gut begründet. Trotzdem sollte man sich außerhalb des OLG-Bezirks Köln vergewissern, ob das vor Ort zuständige OLG eine ähnliche Rechtsprechung hat. Das OLG München beispielsweise ist in diesem Punkt bei weitem nicht so anwaltsfreundlich. Hier muss man - gegebenenfalls gegen den Willen, gegen das Verständnis und gegen Unmutsäußerungen des Richters - darauf bestehen, dass die Verfahrenskostenhilfe "auf Verhandlung und Vergleich" erstreckt wird, andernfalls Terminsgebühr und Verfahrensdifferenzgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden (Manchmal werden sie trotzdem nicht erstattet).
Anderer Ansicht sind beispielsweise auch das OLG Dresden, FamRZ 2014, 1877 und das OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1877, vergleiche ferner ablehnend auch OLG Celle, FamRZ 2014, 1878 und OLG Dresden, FamRZ 2014, 1879.

Montag, 8. Dezember 2014

OLG Dresden: Wer VKH gewährt bekommen hat, kann auch seine Reisekosten geltend machen, muss das aber bald tun.

Der in Baden-Württemberg wohnende Antragsgegner hatte in einem familienrechtlichen Verfahren in Sachsen VKH beantragt und bekommen. Er musste zu einem Anhörungstermin anreisen. Nach dem Termin beantragte er, ihm aus der Staatskasse die Fahrtkosten zu erstatten. Der Bezirksrevisor wollte ihm das nicht genehmigen und verwies auf die VwV- Reiseentschädigung.

Das OLG Dresden kam ihm zumindest ein Stück weit entgegen: Mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erwirkt die begünstigte Partei ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu dem sie persönlich geladen ist, von der Staatskasse übernommen werden. Auf die VwV- Reiseentschädigung kommt es insoweit nicht an. Es bedarf auch keiner besonderen richterlichen Anordnung zur Übernahme der Kosten.

Legt die Partei allerdings trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe notwendige Reisekosten aus eigenen Mitteln vor, muss sie Ihre Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem wahrgenommenen Termin gegenüber der Staatskasse abrechnen, weil sonst eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Partei trotz ihrer Bedürftigkeit im Übrigen zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung ist grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließt eine Kostenerstattung daher aus.

OLG Dresden vom 6.12.2013 = 20 WF 1161/13 = FamRZ 2014, 1872

Freitag, 5. Dezember 2014

OLG Karlsruhe: "Monte-Carlo-Vergleich" auch im Unterhaltsrecht möglich!

Die Parteien hatten vor dem Amtsgericht einen äußerst pfiffigen Unterhaltsvergleich geschlossen, und das OLG Karlsruhe hielt die Regelung für wirksam:

Entgegen der ständigen Rechtsprechung der unteren süddeutschen Familiengerichte wurde der Unterhaltsschuldner im Vergleich nur dazu verpflichtet, für sein Kind 150 € monatlich Kindesunterhalt zu zahlen (also wesentlich weniger als den Basisunterhalt). Die Mutter behielt sich im Vergleich aber vor, eine Abänderung dieser Regelung verlangen zu können, sollte der Vater mit der Unterhaltszahlung mehr als einen Monat in Rückstand geraten.
Damit schlossen die Parteien also eine "Monte-Carlo-Vereinbarung" ab, also eine Wette dahingehend, dass der eine darauf setzt, einen geringeren Betrag regelmäßig zahlen zu können als denjenigen, den er eigentlich schuldet. Sein Wettgewinn ist dabei, dass ihn der Rest der Zahlung erlassen wird. Der andere hält gegen, dass er sich mit dem geringeren Betrag zufrieden gibt, erfolgt die Zahlung tatsächlich pünktlich; erfolgte sie aber verspätet, kann er den ganzen Betrag verlangen. Geregelt wurde die Sache hier über eine - etwas ungewöhnliche - Abänderungsklausel.

Das OLG Karlsruhe verwies grundsätzlich noch einmal darauf, dass für Vergleiche grundsätzlich die Präklusionsvorschriften in § 238 Abs. 2, Abs. 3 FamFG nicht gelten. Vergleiche können abgeändert werden, sobald ihre Geschäftsgrundlage wegfällt. Die Regelung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage können im Vergleich selbst vereinbart werden.

Zweck des Vergleichs war hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Mutter die Hoffnung, der Vater werde zumindest im begrenzten Rahmen zur freiwilligen Unterhaltszahlung bereit sein. Sollte er aber nicht zahlen können, wollte die Mutter in der Lage sein, den Mindestunterhalt ohne Bindung an Vergleichsgrundlagen im Wege eines Abänderungsbegehrens erneut geltend machen zu können.

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 8. April 2014,18 WF 32/14 = FamRZ  2014, 1852) hielt dies für zulässig und eröffnete damit eine weitere kreative Regelungsmöglichkeit für Unterhaltsvergleiche.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2015 - Welche Auswirkungen hat die Erhöhung der Selbstbehaltssätze wirklich?

Wieder einmal stürzt sich die Presse auf eine im Unterhaltsrecht vorgenommene Korrektur und zieht daraus zumindest teilweise die falschen Schlüsse: Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber den minderjährigen Kindern habe sich beispielsweise von Euro 1000,00 auf Euro 1080,00 erhöht. Das habe zur Folge, dass nun viele wenig verdienende Unterhaltspflichtige plötzlich von ihrer Unterhaltspflicht befreit sein; für die Kinder müssen nun die Sozialhilfe einspringen.

Das ist so natürlich nicht richtig. Tatsache ist, dass sich die Auswirkungen der Erhöhung der Selbstbehalte in übersichtlichen Grenzen halten werden, insbesondere, was die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern betrifft. Noch einmal zusammengefasst:

1. Minderjährigen Kindern gegenüber hat der Unterhaltspflichtige eine gesteigerte Unterhaltspflicht, § 1603 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, dass er alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen hat. Hat er das nicht getan, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ausreichendes Einkommen verfüge. D.h. nichts anderes, als dass in dann ein fiktives Einkommen zugerechnet wird.
Zwar darf dem Pflichtigen im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nichts Unmögliches verlangt werden. Deswegen setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG FamRZ 2012, 1283; BVerfG NJW 2012, 2420; BVerfG NJW-Spezial 2012, 517; BVerfG FamRZ 2010, 183; BVerfG NJW 2010, 1658; BGH FamRZ 2013, 1378; BGH NJW 2008, 3635 ) für den Ansatz eines fiktiven Einkommens voraus, dass schon subjektive Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Außerdem müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt objektiv erzielbar sein was wiederum von seinen persönlichen Voraussetzungen wie Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie krankheitsbedingten Einschränkungen und Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt. Dabei ist nach der Rechtsprechung eine konkrete Prüfung der Erwerbsmöglichkeiten erforderlich. In den gerichtlichen Entscheidungen , die ein fiktives Zusatzeinkommen zurechnen, müssen die erkennenden Richter zu Beispiel anhand von aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen konkret darlegen, welcher monatliche Bruttoverdienst erzielt werden könnte.

2. Reichen jedoch die Einkünfte des Pflichtigen zur Deckung des Mindestunterhalts seiner minderjährigen Kinder nicht aus, kann ihm zugemutet werden, in seiner Freizeit eine Nebentätigkeit (Getränkemarkt, Tankstelle, putzen, Gastronomie, Zeitungen austragen etc.) auszuüben. Die Zumutbarkeit solcher Nebentätigkeiten ist in der Rechtsprechung hoch umstritten. Das BverfG (BVerfG FamRZ 2003, 661) und der BGH (BGH FamRZ 2009, 314 = FF 2009, 122; vgl. hierzu Anm. mit Checkliste v. Bömelburg FF 2009, 127) berücksichtigen im jeweiligen Einzelfall die sich aus dem Hauptarbeitsverhältnis ergebenden Einschränkungen, die individuellen Verhältnisse des Verpflichteten (Arbeitszeit, Art der Arbeit, familiäre Verhältnisse, Gesundheitszustand, Alter, Belastbarkeit). Dabei sei der Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es sei immer zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen die zusätzliche Belastung zugemutet werden könne.

3. Allerdings - und das führt dazu, dass sich auch durch den neuen Selbstbehaltssätze nichts Wesentliches ändern wird - liegt weiterhin die Darlegungs-und Beweislast beim Unterhaltspflichtigen. Dieser hat substantiiert darzulegen, dass er an der Aufnahme einer Nebentätigkeit im erforderlichen Umfang durch arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch §§ 3,6 und 9 Arbeitszeitgesetz gehindert ist. Er muss weiterhin substantiiert vortragen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine für ihn geeignete Nebentätigkeit vorhanden ist und dass und aus welchen Gründen ihm die Aufnahme einer Nebentätigkeit unter Abwägung seiner besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie seiner Gesundheit nicht zuzumuten ist (BVerfG NJW 2012, 2420).
Was dann letztlich zumutbar ist, entscheidet der Richter. Und es gibt nach wie vor genügend Richter, die sich auf den nicht ganz unberechtigten Standpunkt stellen, dass man sich für seine minderjährigen Kinder ein gehöriges Stück weit auspowern und finanziell krumm legen muss. Wer also nicht mindestens 48 Stunden wöchentlich arbeitet und nicht nachweist, dass er keinen besser bezahlten Job bekommen oder einen solchen aus irgendwelchen persönlichen Gründen keinesfalls ausüben kann, der wird mit dem Einwand, sein Selbstbehalt würde unterschritten, nicht weit kommen. Die Gerichte werden durchgängig ein weiteres fiktives Einkommen zurechnen.

4. Fundstellen zum Thema:

Schnitzler/Bömelburg, Anwaltshandbuch Familienrecht, § 6, Rn. 150 ff.
Wendl/Klinkhammer, das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 2, Rn. 366 ff:
Gerhardt/Seiler, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Kapitel 6, Rn 322 ff.
Palandt, § 1603, Rn 40 ff.