Mittwoch, 28. Dezember 2016

Der "besorgte Bürger" schlägt zurück

Erfreulich, wie sich ein besorgter Bürger um mein Wohlergehen kümmert:

Am 20.12.2016 hatte Thomas Stadler in seinem Blog "Internet-Law" von einem EMail berichtet, mit dem er für seine Blog- und Twitter-Beiträge im Rahmen der Flüchtlingsdebatte grob beleidigt wurde  Siehe hier:
http://www.jurablogs.com/go/e-mail-eines-besorgten-buergers

Ich hatte meine Solidarität erklärt mit den Worten:

Danke, lieber Kollege Stadler für dieses Posting.Hiermit versichere ich Ihnen meine uneingeschränkte Solidarität und bekenne mich ausdrücklich dazu, auch ein Gutmensch zu sein.

Gewisse, offensichtlich um mein Wohlergehen besorgte Kreise haben mich nun einen Tag nach Weihnachten per EMail gewarnt:



Sehr geehrter RA Kaßing,
das Internet vergisst nichts. Deshalb sollten Sie etwas zurückhaltender sein mit Ihren Bekennerschreiben für Dr. Angela Merkel, geb. Kasner/Kazmierczak.
Mit besten kollegialen Grüßen
Jürgen Gerrhard
 
Google und Co geben über einen "Kollegen" Jürgen Gerrhard nichts her. Vermutlich gibt des den "Kollegen" nicht. Wer immer das auch sein mag, ihm sei gesagt: Die Gutmenschen sind hier in diesem schönen Land in der erdrückenden Mehrheit, auch wenn sie nicht alle Laut geben. Und wenn sie es doch tun, dann tun Sie es nicht anonym, wie Sie.

Freitag, 23. Dezember 2016

OLG Dresden: Drogenkonsum des Elternteils rechtfertigt für sich gesehen nicht, ihm den Umgang mit dem Kind zu verweigern

Knackiger Leitsatz des Gerichts: Die aus einem nicht ausschließbar aktuell fortbestehenden Drogenkonsum der Mutter resultierende abstrakte Gefahr rechtfertigt für sich genommen eine massive Einschränkung des Umgangsrechts mit einem fast sechjährigen Kind nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Gefahreneinschätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

OLG Dresden v. 6.9.2016 – 18 UF 342/16 = BeckRS 2016, 17956

Aus der Begründung: "Die Drogenkrankheit der Mutter stellt grundsätzlich eine abstrakte Einschränkung ihrer Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern, dar und kann eine Gefahr für das Wohl des Kindes bedeuten. Allerdings verbietet sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Beschränkung des an sich gebotenen Umgangsrechts allein aufgrund einer abstrakten Gefahreneinschätzung; die Beschränkung des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts ist nicht mittels einer formelhaften Bewertung (Drogen = Kindeswohlgefährdung) zulässig. Zwar mag beides nicht selten miteinander einhergehen. Es bedarf aber in jedem Fall einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, ob im konkreten Fall aus dem Drogenkonsum eine Gefahr für das Kind zu besorgen ist. Im Verhältnis von T. zu seiner Mutter sieht der Senat eine solche konkrete Gefahr nicht."  

Donnerstag, 22. Dezember 2016

LG Heidelberg: Der Anwalt haftet nicht, wenn das Verfahren durch Gerichtsverschulden liegen bleibt - Keine Verjährung der Zugewinnausgleichsanspruchs!

Der beklagte Anwalt sollte einen Zugewinnausgleich gerichtlich geltend machen. Er hatte vor Eintritt der Verjährung Klage auf Zahlung und die für die Zustellung notwendigen Gerichtskosten einbezahlt. Das Gericht legte den Akte irrtümlich weg, weil es davon ausging, dass die Gerichtskosten nicht einbezahlt worden seien.

Das LG Heidelberg, Urteil vom 5.10.2016, 4 O 348/14 stellt hierzu fest:


...56
Ein Fall des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hat nicht vorgelegen, da das Verfahren nicht durch Untätigkeit der Parteien, insb. der Klägerin vertreten durch den Beklagten, im prozessualen Sinne, sondern durch Untätigkeit des Gerichts wegen der irrigen Annahme der fehlenden Einzahlung des Auslagenvorschusses zum Erliegen kam.

57
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S. des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. Der diesbezüglichen Pflicht, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen, kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Insofern enthält die ZPO die allgemeine Regel, dass Termine unverzüglich von Amts wegen zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminsbestimmung kann das Gericht allerdings absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklären. Soweit es um die Voraussetzungen von § 204 Abs. 2 S 2 BGB geht, ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklich oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Dann ist es Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht verjähren, indem er sich um einen Fortgang des Prozesses bemüht, zum Beispiel durch einen Antrag auf Terminsbestimmung (BGH NJW 2013, 1666, 1667).

58
Im vorliegenden Fall war der Gerichtskostenvorschuss durch die Klägerin am 11.03.2008 voll eingezahlt gewesen. Die Anspruchsbegründung und die Erwiderung lagen vor. Das Gericht hätte daher gem. § 697 Abs. 2 i.V.m. §§ 272 Abs. 2, 275, 276 ZPO wie bei einer Klage verfahren und Termin bestimmen müssen, wie es beim AG Dorsten vor der Verweisung nach Bemerken des Irrtums bzgl. des Eingangs des Vorschusses auch geschehen war. Das Gericht hat aber hier irrtümlich die Sache einfach weglegen lassen. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es in solchen Fällen zwar möglich sei, dass die Partei einen Terminsantrag stellt o.ä., dass es aber für die Beurteilung gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hierauf nicht ankommt.

Mittwoch, 21. Dezember 2016

OLG Köln: die griechische Mutter darf mit dem Kind nach Griechenland umziehen, auch wenn dort der Krankenversicherungsschutz nicht gewährleistet und die Mutter Zeugin Jehovas ist.

Das Kind ist 7 Jahre alt. Beide Eltern sind Griechen. Die nichterwerbstätigen Mutter will in ihr Heimatland umziehen. Der Vater widersetzt sich dem Umzug. Die Mutter - Zeugin Jehovas - beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Dem folgen das Amtsgericht und das OLG Köln mit folgenden Argumenten:

"Die Antragstellerin war und ist für O die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson. Er wurde seit der Geburt vornehmlich von der Antragstellerin betreut und erzogen, auch wenn der Antragsgegner sich während kurzer Zeitspannen (kurzfristiges gemeinsames Wohnen; Urlaube) ebenfalls um O gekümmert hat. Er lebte vor und nach der Trennung nur bei der Antragstellerin, eine auf Dauer ausgerichtete gemeinsame „Familienwohnung“ gab es nie. Auch der Verfahrensbeistand attestiert seine starke Bindung an die Mutter...

Der Senat teilt zwar die Bedenken des Amtsgerichts insbesondere mit Blick auf den Krankenversicherungsstatus des Kindes, kann diesen Bedenken aber ebenso wie das Amtsgericht nicht ein solches Gewicht beimessen, dass trotz der bislang geschilderten Erwägungen gleichwohl eine Übertragung der Aufenthaltsbestimmung auf den Antragsgegner geboten wäre. Gleiches gilt für seine sonstigen Sorgen zu schulischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen...

Die Zugehörigkeit der Familie der Antragstellerin zur Glaubensgemeinschaft der „Zeugen Jehovas“ allein lässt sie daher noch nicht als ungeeignet erscheinen, das Sorgerecht bzw. Teile davon zur alleinigen Ausübung zu erhalten, wenn daraus ernsthafte Gefährdungen für das Kindeswohl nicht erwachsen sind bzw. nicht zu erwachsen drohen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.12.1993 – 6 UF 105/93, FamRZ 1994, 920; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.02.1995 – 3 UF 1/95, FamRZ 1995, 1511; OLG Köln, Beschl. v. 25.03.1999 - 21 WF 45/99, FamRZ 2000, 1390; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2002 – 2 (20) UF 106/01, FPR 2002, 662)."

Die Entscheidung kommentiert zustimmend Womelsdorf in NZFam 2016,1207, der sich wie das OLG Köln auf BGH NJW 2010, Seite 2805 bezieht und auf die Religionsfreiheit gem. Art. 4 I GG verweist. 

Dienstag, 20. Dezember 2016

VG Gelsenkirchen: Name des Kindes nach der Scheidung ändern - nicht so einfach!

1. Massive nacheheliche Konflikte der Eltern begründen regelmäßig keinen eine Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund für sog. Scheidungshalbwaisen. (amtlicher Leitsatz)
2. Auch fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Namensänderung. (amtlicher Leitsatz)

Hat es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, und das ist auch im Einklang mit der absolut herrschenden Rechtsmeinung:

Maßstab für die Annahme des wichtigen Grundes nach § 3 NamÄndG ist § BGB § 1618 S. 4 BGB, wonach die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des Kindes in die neue Ehe des Elternteils nur ersetzt werden kann, wenn diese Namensänderung „zum Wohl des Kindes erforderlich ist“. Eine bloße Kindeswohldienlichkeit oder -förderlichkeit reicht nicht aus. Und bei Annahme der Kindeswohlerforderlichkeit ist gem. dem VG Zurückhaltung geboten.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.9.2016 – 17 K 3217/13, BeckRS 2016, 52727

Die Entscheidung ist für jeden, der sich mit der Problematik befassen muss, lesenswert, da sie den Rechtsstand, insbesondere den der Rechtsprechung umfassend dokumentiert.