1. Massive
nacheheliche Konflikte der Eltern begründen regelmäßig keinen eine
Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund für sog.
Scheidungshalbwaisen. (amtlicher Leitsatz)
2. Auch
fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein
wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen
nicht zwangsläufig eine Namensänderung. (amtlicher Leitsatz)
Hat es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, und das ist auch im Einklang mit der absolut herrschenden Rechtsmeinung:
Maßstab für die Annahme des wichtigen Grundes nach § 3 NamÄndG ist § S. 4 BGB, wonach die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des Kindes in die neue Ehe des Elternteils nur ersetzt werden kann, wenn diese Namensänderung „zum Wohl des Kindes erforderlich ist“. Eine bloße Kindeswohldienlichkeit oder -förderlichkeit reicht nicht aus. Und bei Annahme der Kindeswohlerforderlichkeit ist gem. dem VG Zurückhaltung geboten. 1618
Maßstab für die Annahme des wichtigen Grundes nach § 3 NamÄndG ist § S. 4 BGB, wonach die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des Kindes in die neue Ehe des Elternteils nur ersetzt werden kann, wenn diese Namensänderung „zum Wohl des Kindes erforderlich ist“. Eine bloße Kindeswohldienlichkeit oder -förderlichkeit reicht nicht aus. Und bei Annahme der Kindeswohlerforderlichkeit ist gem. dem VG Zurückhaltung geboten. 1618
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.9.2016 – 17 K 3217/13, BeckRS 2016, 52727
Die Entscheidung ist für jeden, der sich mit der Problematik befassen muss, lesenswert, da sie den Rechtsstand, insbesondere den der Rechtsprechung umfassend dokumentiert.