Freitag, 9. Dezember 2016

BGH: Wer Kindesunterhalt schuldet, muss auch bei voller Erwerbsminderung noch einen 450-Euro-Job annehmen.

Die barunterhaltspflichtige Mutter beruft sich darauf, sie sei voll erwerbsgemindert und können deshalb nicht arbeiten. Sie sei nicht leistungsfähig. Überdies verdiene der betreuende Vater mit Euro 4200,00 wesentlich mehr und habe deshalb nach § 1603 Abs. 2 BGB neben seiner Betreuungsleistungen auch noch für den Barunterhalt aufzukommen. Die barunterhaltspflichtige Mutter beruft sich darauf, sie sei voll erwerbsgemindert und können deshalb nicht arbeiten. Sie sei nicht leistungsfähig. Überdies verdiene der betreuende Vater mit Euro 4200,00 wesentlich mehr und habe deshalb nach § 1603 Abs. 2 BGB neben seiner Betreuungsleistungen auch noch für den Barunterhalt aufzukommen.

Bezieht der Unterhaltspflichtige eine Rente wegen voller Erwerbsmin-derung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit au-ßerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)...Erfüllt der Unterhaltspflichtige die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, so ergibt sich daraus mithin, dass er nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermitt-lung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht. Damit sei die unterhaltsflüchtige Mutter verpflichtet, zu beweisen, dass sie überhaupt nicht arbeiten könne. Könne sie das nicht, müsse sie notfalls stundenweise einen Job annehmen.





BGH: XII ZB 227/15 = BeckRS 2016, 20317