Knackiger Leitsatz des Gerichts: Die aus einem nicht ausschließbar aktuell fortbestehenden Drogenkonsum 
der Mutter resultierende abstrakte Gefahr rechtfertigt für sich genommen
 eine massive Einschränkung des Umgangsrechts mit einem fast 
sechjährigen Kind nicht. Erforderlich ist vielmehr eine 
Gefahreneinschätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.
OLG Dresden v. 6.9.2016 – 18 UF 342/16 = BeckRS 2016, 17956
Aus der Begründung: "Die Drogenkrankheit der Mutter stellt grundsätzlich eine abstrakte 
Einschränkung ihrer Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern, dar und kann
 eine Gefahr für das Wohl des Kindes bedeuten. Allerdings verbietet sich
 unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Beschränkung des an sich 
gebotenen Umgangsrechts allein aufgrund einer abstrakten 
Gefahreneinschätzung; die Beschränkung des verfassungsrechtlich 
geschützten Elternrechts ist nicht mittels einer formelhaften Bewertung 
(Drogen = Kindeswohlgefährdung) zulässig. Zwar mag beides nicht selten 
miteinander einhergehen. Es bedarf aber in jedem Fall einer umfassenden,
 auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, ob im konkreten Fall aus dem 
Drogenkonsum eine Gefahr für das Kind zu besorgen ist. Im Verhältnis von
 T. zu seiner Mutter sieht der Senat eine solche konkrete Gefahr nicht."   
 
 
