Knackiger Leitsatz des Gerichts: Die aus einem nicht ausschließbar aktuell fortbestehenden Drogenkonsum
der Mutter resultierende abstrakte Gefahr rechtfertigt für sich genommen
eine massive Einschränkung des Umgangsrechts mit einem fast
sechjährigen Kind nicht. Erforderlich ist vielmehr eine
Gefahreneinschätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.
OLG Dresden v. 6.9.2016 – 18 UF 342/16 = BeckRS 2016, 17956
Aus der Begründung: "Die Drogenkrankheit der Mutter stellt grundsätzlich eine abstrakte
Einschränkung ihrer Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern, dar und kann
eine Gefahr für das Wohl des Kindes bedeuten. Allerdings verbietet sich
unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Beschränkung des an sich
gebotenen Umgangsrechts allein aufgrund einer abstrakten
Gefahreneinschätzung; die Beschränkung des verfassungsrechtlich
geschützten Elternrechts ist nicht mittels einer formelhaften Bewertung
(Drogen = Kindeswohlgefährdung) zulässig. Zwar mag beides nicht selten
miteinander einhergehen. Es bedarf aber in jedem Fall einer umfassenden,
auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, ob im konkreten Fall aus dem
Drogenkonsum eine Gefahr für das Kind zu besorgen ist. Im Verhältnis von
T. zu seiner Mutter sieht der Senat eine solche konkrete Gefahr nicht."