Montag, 5. Dezember 2016

OLG Köln: Wenn die fünfzehnjährige Tochter es nicht will, bekommt der Vater keine Auskunft über ihren Gesundheitszustand und ihre persönlichen Interessen.

Die Eltern leben seit 2005 getrennt und sind geschieden. Die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Bei ihr leben die gemeinsamen Kinder im Alter von 15,14 und 11 Jahren.
Regelmäßigen Umgang mit dem Vater gab es seit der Trennung nicht, wofür sich die Eltern gegenseitig verantwortlich machen.
Im Jahre 2014 erfährt der Vater von der Wiederheirat der Mutter. Es kommt zu einer großen Auseinandersetzung der Eltern mit wechselseitigen Beleidigungen. Daraufhin bricht der Umgang mit den Kindern ganz ab. Das Amtsgericht Aachen gab einem Umgangsantrag des Vaters nicht statt, da alle Kinder den Umgang nicht wollten.
Der Vater verlangt nun, dass ihm die Mutter regelmäßig über den Werdegang der Kinder berichtet und Ihnm insbesondere die Schulzeugnisse der Kinder der letzten vier Jahre sowie zukünftige Schulzeugnisse übermitteln soll.

Das OLG Köln urteilt:

Ein nicht umgangsberechtigter Elternteil hat regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, von dem betreuenden Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu erhalten, soweit hierduch nicht das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Der Umfang der Auskunft ist entsprechend dem Willen des Kindes einzuschränken, wenn dieses ein Alter und einen Entwicklungsstand erreicht hat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es in der Lage ist, über Informationen über seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen.

OLG Köln, Beschluss vom 28.6.2016 – 10 UF 21/15, BeckRS 2016, 17272

Das OLG verpflichtete die Mutter zwar dazu, dem Vater zweimal jährlich, und zwar jeweils nach Abschluss der Schulhalbjahres schriftlich Auskunft über die beiden jüngeren Kinder zu geben, was Gesundheit, Freizeit, Feriengestaltung und schulische Situation betrifft und die jeweils aktuellen Schulzeugnisse zu übersenden. Ferner war das OLG der Ansicht, dass auch die Jahresabschlusszeugnis ab 2014 zu übergeben seien.
Hinsichtlich der fünfzehnjährigen Tochter sollte der Vater aber nur berechtigt sein, die Schulzeugnisse zu bekommen.
Das OLG gab dem Vater insoweit recht, als dass dieser mangels Umgangs keine andere Möglichkeit habe, sich über die Entwicklung der Kinder zu unterrichten; nur so könne einer vollständigen Entfremdung entgegengewirkt werden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vater die Auskünfte in einer das Kindeswohl beeinträchtigenden Weise verwenden werde. Die fünfzehnjährige Tochter habe jedoch geäußert, sie wolle keine Weitergabe von Informationen über höchstpersönliche Angelegenheiten, Interessen und ihren Gesundheitszustand. Der von ihr geäußerte Wille sei maßgeblich, weshalb der Vater insoweit keinen Auskunftsanspruch habe und die Mutter deshalb auch daran gehindert sei, diesbezüglich Auskunft zu erteilen.