Mittwoch, 14. Juni 2017

OLG Düsseldorf: Keine Einigungsgebühr in Verfahren nach § 1666 BGB

Nicht sehr anwaltsfreundlich, diese Entscheidung. Aber die Begründung des OLG Düsseldorf lässt sich leider hören:

Nach § 1666 BGB wird das Gericht von sich aus aktiv, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dann besteht für das Gericht eine Verpflichtung zum Tätigwerden. Es greift dann in den Maßnahmen-Katalog des § 1666 Abs. 3 BGB, um das Kind und seine Interessen zu sichern.

Eine Einigungsgebühr wiederum entsteht Anwälten gemäß VV 1000 für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Unter Beachtung dieser beiden Grundvoraussetzungen urteilt das OLG:

"Im Unterschied zu Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Absatz 1 FamFG in Ausübung der durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln, geht es in Kindesschutzverfahren nach  § 1666 BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach  Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG. Es handelt sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, in dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und das infolgedessen der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Zum Abschluss bindender Verträge sind die Kindeseltern nicht befugt."

Klingt logisch - und sollte den Anwalt umso mehr veranlassen, beizeiten seinen Gebührenanspruch durch ein Honorarvereinbarung zu sichern.



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen II-10 WF 1/17

Dienstag, 13. Juni 2017

Babys vertauscht - 90.000,00 € Schadenersatz für die Familie

Das Klinikum in Graz (Österreich) ist letzter Zeit in die Schlagzeilen geraten. Es musste sich mit Vorwürfen auseinandersetzen, Kinder vertauscht und versehentlich nicht ihren Müttern, sondern fremden Frauen zugeordnet zu haben.
Nun hat sich das Landgericht Graz mit einem dieser Fälle befasst und zu Gunsten einer betroffenen Familie Schadenersatz in Höhe von insgesamt Euro 90.000,00 ausgeurteilt.

1990 war es im Landeskrankenhaus zur Verwechslung zweier Neugeborener gekommen. Die Verwechslung blieb lange Zeit unentdeckt; erst vor ein paar Jahren wurde bei einer Blutuntersuchung der Tochter entdeckt, dass diese nicht von den Erwachsenen ihrer Familie abstimmen konnte.
Die Scheineltern und die Tochter nahmen die Klinik in die Verantwortung und zogen vor Gericht. Das Landgericht Graz sprach jedem der drei Personen jeweils 30.000,00 € Schadenersatz zu.
Nachdem feststand, dass Kind und Zieh-Eltern nicht verwandt waren, haben die Eltern das Kind nun adoptiert, um die rechtlichen Verhältnissen den gelebten Verhältnissen wieder anzupassen. Die Adoption kostete etwa Euro 2.000,00. Das Landgericht entschied, dass das Klinikum auch diese Kosten zu übernehmen hat.

Quelle:
Beck-aktuell https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2006921.htm
Und natürlich das Fachblatt für alle österreichischen Skandale: die Kronenzeitung:  http://www.krone.at/oesterreich/babys-in-graz-vertauscht-jetzt-muss-spital-zahlen-gericht-entschied-story-573724

P.S.: Das Klinikum hat Glück, dass es seinen Sitz in Österreich hat. In Frankreich wäre aus der Sache ein Millionenschaden geworden. Dort kam es in Cannes am dortigen Klinikum zu einer ähnlichen Verwechslung. Das zuständige Gericht sprach 2015 den beiden Familien Schadensersatz von insgesamt knapp 2 Millionen € zu. Siehe Beck aktuell - https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F1037090.htm

Montag, 12. Juni 2017

BGH zum Ausbildungsunterhalt bei Abitur-Lehre-Studium-Fällen: wer seine Eltern nicht rechtzeitig und vollständig informiert, hat unter Umständen keinen Anspruch auf Unterhalt

Die Tochter hatte 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 gemacht. Sie wollte Medizin studieren und bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 und dann durchgängig bis zum Wintersemester 2010/2011 bei der ZVS, ohne jedoch einen Studienplatz zugewiesen zu bekommen.
Deshalb begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie auch in diesem Beruf.
Endlich erhielt sie - für das Wintersemester 2010/2011 - einen Studienplatz im Fach Medizin zugewiesen und studiert seitdem.

Sie beantragte für ihr Studium BaFöG. Der Leistungsträger leitete die Unterhaltsansprüche gegen die Eltern auf sich über und machte, soweit BaFöG gezahlt wurde, Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend. Diese fielen aus allen Wolken. Sie erfuhren erst vom BaFöG-Amt, dass ihre Tochter überhaupt studierte und wollten keinen Unterhalt zahlen.

Der BGH gab den Eltern Recht: Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes  kann einem  Elternteil  unzumutbar  sein,  wenn  das  Kind  bei  Studienbeginn  bereits das  25.  Lebensjahr  vollendet  und  den  Elternteil  nach  dem  Abitur  nicht  über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen  musste,  noch  auf  Ausbildungsunterhalt  in  Anspruch  genommen  zu werden.


BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - BGH Aktenzeichen XII ZB 415/16
Hier die Pressemeldung des  BGH zum Urteil 


Der BGH argumentiert weiter:

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Die Eltern müssen zwar Unterhalt zu Ermöglichung einer Berufsausbildung leisten. Demgegenüber hat das Kind aber die Pflicht, die Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit und in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.

Es gibt zwar keine feste Frist dafür, bis wann eine Ausbildung aufgenommen und bis wann sie abgeschlossen werden muss. Maßgeblich ist aber, ob den Eltern die Finanzierung unter Berücksichtigung aller Umstände in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.

Gerade bei Abitur-Lehre-Studium-Fällen kommt hinzu, dass die Eltern rechtzeitig wissen müssen, dass ihr Kind ein Studium anstrebt.

Je älter das Kind bei Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung ist und je eigenständige es schon im Leben steht, desto weniger können die Eltern zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Das gilt vor allem, wenn die Zeiträume schon verstrichen sind, in denen die Eltern steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile noch hätten in Anspruch können.

Erfahren die Eltern von den Ausbildungsplänen des Kindes erst zu einem Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr damit rechnen mussten, noch einmal Unterhalt zahlen zu müssen, kann die Zahlung von Unterhalt unzumutbar sein. Dabei spielt auch und vor allem eine Rolle, inwieweit die Eltern ihr Kind bereits im Rahmen einer vorhergehenden Berufsausbildung unterstützen mussten und ob Sie nun in der Erwartung, nicht mehr zahlen zu müssen, anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben (Beispiel: Anschaffung einer Immobilie auf Raten für das Alter).



Freitag, 9. Juni 2017

BGH nochmals: Wer zur Auskunft verurteilt ist, kann sich dagegen nicht beschweren, weil der Beschwerwert von 600 € nicht erreicht ist!

Immer wieder erreichen den BGH weitere Beschwerden, die den immer gleichen Sachverhalt zum Gegenstand haben: Jemand wird erstinstanzlich zur Auskunft verpflichtet und will sich dagegen wehren. Seine Beschwerde wird zurückgewiesen. Seine weitere Beschwerde zum BGH kann ebenfalls keinen Erfolg haben, dies aus folgenden Gründen:

Nach ständiger Rechtsprechung des 12. Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - BGH Aktenzeichen XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, Seite 368 Rn. 6 mwN).
Der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2016 - BGH Aktenzeichen  XII ZB 550/15 - FamRZ 2017, Seite 227 Rn. 9 mwN).
Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Antragsgegners ist allein dessen Ziel, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Soweit er daneben auch das Ziel verfolgt, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dies über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - BGH Aktenzeichen  XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, Seite 368 Rn. 8 mwN).

Und allgemein gehen die Obergerichte davon aus, dass der Zeitaufwand für die Erteilung einer Auskunft nicht so hoch ist, dass angesichts der obigen Maßstäbe der Betrag von Euro 600,00 schon überschritten wäre. Und das bedeutet nichts anderes, dass der Beschwerwert nicht erreicht ist.

Fazit: gegen den Umstand, dass man zur Auskunft verurteilt ist, kann man sich nicht beschweren.

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - BGH Aktenzeichen XII ZB 608/16

Donnerstag, 8. Juni 2017

BGH: Auch wenn die Frist für ein Kontaktverbot schon abgelaufen ist, kann es für einen Verstoß gegen dieses Verbot noch ein Ordnungsgeld geben.

Das Gericht hatte dem Ehemann im Gewaltsschutz-Verfahren für sechs Monate untersagt, mit seiner Ehefrau irgendwie Kontakt aufzunehmen.
Dagegen verstieß der Ehemann innerhalb der Sechsmonatsfrist. Erst nach Ablauf der Frist beantragte die Ehefrau, dem  Mann dafür ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Dagegen wehrte sich der Ehemann mit der Begründung, nun sei ja die Frist verstrichen.

Der Bundesgerichtshof gab der Ehefrau recht: Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden.

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - BGH Aktenzeichen XII ZB 62/17