Durch die Änderung des § 1612 b BGB änderte sich der Charakter des Kindergelds. Es wurde vom Eltern-Einkommen zum Kindeseinkommen, das zur Bedarfsdeckung des Kindes verwendet werden muss. Folge: Der Unterhaltspflichtige muss zwar faktisch den gleichen Kindesunterhalt zahlen wie früher, kann aber, da er nun nur noch einen verringerten Bedarf decken muss, nicht mehr den Tabellenbetrag des Kindesunterhalts sondern nur noch den Betrag nach Abzug des Kindergeldes von seinem bereinigten Netto abziehen, um anschließend aus dem verbleibenden Rest den Ehegattenunterhalt berechnen zu können.
Folge: Wegen des geringeren Abzugs erhöht sich der Ehegattenunterhalt und damit die Zahlung des Pflichtigen insgesamt.
Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, so das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 (hier die Pressemeldung zum Urteil).
Der Beschwerdeführer sah in der Neuregelung des § 1612 b BGB eine Verletzung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Gleichbehandlungsgebots von Bar- und Betreuungsunterhalt. Während er aufgrund des Abzugs lediglich des Zahlbetrages seinen Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden müsse, bleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil erhalten.
Das Verfassungsgericht sah das anders. Der Gesetzgeber habe mit dem Systemwechsel beim Kindergeld beide Eltern unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, verpflichtet, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige habe den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Barunterhalt desKindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei könne in Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich
für die Bedürfnisse seines Kindes verwende.