Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen seine Eltern, also insbesondere von Unterhaltsansprüchen ist bis zur Volljährigkeit des Kindes, seit 1.1.10 sogar bis zum 21. Lebensjahr gehindert, § 207 BGB. Wer jedoch meint, er könne sich bei der Geltendmachung solcher Ansprüche Zeit lassen, der läuft in eine Falle: Denn die Ansprüche unterliegen zwar nicht der Verjährung, sehr wohl aber der Verwirkung.
Die Voraussetzungen der Verwirkung finden sich zusammengefasst in der Entscheidung des OLG Brandenburg, 9 WF 158/03 sowie z.B. im Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Kap. Rz. 792.
Kurz zusammengefasst: Wer seine Ansprüche länger als ein Jahr nicht geltend macht, läuft die Gefahr, dass sie verwirken, wenn die Umstände beim Gegner den Schluss nahelegen, man wolle die Ansprüche nicht mehr weiter verfolgen.
Daher: In Unterhaltssachen regelmäßig aktiv werden: Vollstrecken, abmahnen, neue Aufenthaltsorte des Schuldners ermitteln etc. § 207 BGB ist ein Papiertiger!