Eheleute müssen einander nach § 1360 a IV BGB Gerichtskosten für notwendige persönliche Verfahren finanzieren. Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Saarlouis gilt das entsprechend auch für die volljährigen Kinder. Selbst wenn diese Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, bekommen sie diese nicht, wenn einer der Elternteile Anwalt ist. Denn dieser muss das Kind kostenlos selbst vertreten.
Eltern haben in entsprechender Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten zu gewähren, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben, so das OVG Saarlouis, Az 2 D 333/10, Beschluss vom 20.12.2010.
Die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten entspreche allerdings nicht der Billigkeit, wenn er selbst nicht hinreichend leistungsfähig ist. Hiervon sei auszugehen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren gleichen Streitwerts einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte. Das war hier offensichtlich der Fall, und deshalb hätte man dem volljährigen Kind eigentlich mangels Rückgriffsmöglichkeit auf seine Eltern PKH gewähren müssen.
Aber auch hier fand das OVG einen Ausweg: Im vorliegenden Fall war die Mutter des prozessierenden Kindes selbst Anwältin, und deshalb musste sie trotz fehlender Leistungsfähigkeit gerade stehen, denn: Ein Antragsteller, dem prinzipiell Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Mutter, die Rechtsanwältin ist, für das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Anordnungsverfahren gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO als Prozessbevollmächtigte beigeordnet wird, da er deren Hilfe auf der Grundlage der gemäß § 1618 a BGB bestehenden familiären Beistandsverpflichtung erhalten kann.
Die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten entspreche allerdings nicht der Billigkeit, wenn er selbst nicht hinreichend leistungsfähig ist. Hiervon sei auszugehen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren gleichen Streitwerts einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte. Das war hier offensichtlich der Fall, und deshalb hätte man dem volljährigen Kind eigentlich mangels Rückgriffsmöglichkeit auf seine Eltern PKH gewähren müssen.
Aber auch hier fand das OVG einen Ausweg: Im vorliegenden Fall war die Mutter des prozessierenden Kindes selbst Anwältin, und deshalb musste sie trotz fehlender Leistungsfähigkeit gerade stehen, denn: Ein Antragsteller, dem prinzipiell Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Mutter, die Rechtsanwältin ist, für das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Anordnungsverfahren gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO als Prozessbevollmächtigte beigeordnet wird, da er deren Hilfe auf der Grundlage der gemäß § 1618 a BGB bestehenden familiären Beistandsverpflichtung erhalten kann.