Auch beim Krankheitsunterhalt endet irgendwann die nacheheliche Solidarität, und zwar auch, wenn die Allgemeinheit statt des Unterhaltspflichtigen einspringen muss. Daher kann auch der Krankheitsunterhalt nach § 1578 b BGB begrenzt werden. Zu den Voraussetzungen hat der BGH sich jetzt wie folgt weiter geäußert:
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Montag, 30. August 2010
BGH Begrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1578 b BGB
Donnerstag, 19. August 2010
BGH zur Begrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1578 b BGB
Auch der Bundesgerichtshof hat zur Frage, inwieweit nach § 1578 b BGB Krankheitsunterhalt begrenzt (also befristet oder der Höhe nachbeschränkt) werden kann, noch einmal zusammengefasst Stellung genommen, vergleiche XII ZR 140/08 = FamRZ 2010, 629 ff. er hat ausgeführt:
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