Auch beim Krankheitsunterhalt endet irgendwann die nacheheliche Solidarität, und zwar auch, wenn die Allgemeinheit statt des Unterhaltspflichtigen einspringen muss. Daher kann auch der Krankheitsunterhalt nach § 1578 b BGB begrenzt werden. Zu den Voraussetzungen hat der BGH sich jetzt wie folgt weiter geäußert:
Im Urteil vom 30.06.2010, Az XII ZR 9/09 hat er zunächst festgehalten, dass die Erkrankung eines Ehegatten praktisch nie ehebedingt und damit auch kein ehebedingter Nachteil ist. Das bedeutet aber nicht, dass Krankheitsunterhalt nun regelmäßig wegen Fehlens eines ehebedingter Nachteil zu begrenzen wäre. Eine Regel lässt sich grundsätzlich nicht aufstellen. Jeder Einzelfall muss geprüft werden.
Krankheitsunterhalt ist Ausfluß der sich aus Art. 6 GG ergebenden nachehelichen Solidarität. Inwieweit sie geschuldet wird, kann anhand der Maßstäbe des § 1578 b BGB bestimmt werden (Dauer der Ehe, Kindererziehung, Gestaltung von Haushaltsführung und Berufstätigkeit etc.).
Relevant ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, inwieweit der Unterhaltsberechtigte auf die Weiterzahlung des Unterhalts vertrauen darf. Das ist sicher eher der Fall, wenn der Unterhalt bereits tituliert ist, insbesondere, wenn dies vor dem 31. 12. 2007 geschehen ist. Insoweit sind die vom Gesetzgeber in § 36 EGZPO aufgestellten Maßstäbe im Rahmen des § 1578 b BGB mitzuprüfen.
Allerdings schließt der Umstand, dass der Unterhalt bereits einmal vom eheangemessenen Bedarf auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt wurde, nicht aus, den Unterhalt noch weiter zu begrenzen.
Selbst wenn zuvor der gezahlte Unterhalt bereits vom eheangemessenen Bedarf auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt wurde, die Höhe der Zahlungen also vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr abhängen, muss der Unterhaltspflichtige bekannt geben, wie viel er verdient. Denn sein Einkommen ist ein Indikator dafür, inwieweit die Weiterzahlung des Unterhalts ihn besonders belastet, ein Umstand, der als Billigkeitsaspekt im Rahmen von § 1578 b BGB ebenfalls zu berücksichtigen ist.
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