Montag, 30. August 2010

BGH zur Ausgleichspflicht für ein Darlehen zur Finanzierung einer gemeinsamen Eigentumswohnung

Hat ein Ehegatte zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein ein Darlehen aufgenommen und bis zur Trennung auch dessen Rückzahlung allein übernommen, liegt darin nicht zwingend eine ehebedingte Zuwendungen zu Gunsten des anderen Ehegatten. Der andere Ehegatte kann unter gewissen Umständen ausgleichspflichtig sein. Das hat der BGH jetzt entschieden:
Mit Urteil vom 21. Juli 2010, Aktenzeichen XII ZR 104/08 hat der BGH hat zwar nochmals festgehalten, dass ehebedingter Zuwendungen normalerweise nicht auszugleichen sind, weil dafür neben dem güterrechtlichen Ausgleich kein Platz ist.
Das Gericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass dies nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht gilt, wenn zwischen den Eheleuten ein Gesamtschuldner-Verhältnis besteht. Ein Gesamtschuldnerausgleich ist auch neben einem güterrechtlichen Ausgleich möglich.
Mit der aktuellen Entscheidung hat der BGH die Ausgleichs-Möglichkeiten nun erweitert. Ein Ausgleich findet zwischen den Eheleuten auch dann statt, wenn nur einer ein Darlehen für eine gemeinsam angeschaffte Eigentumswohnung aufgenommen hat (hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung also kein Gesamtschuldner-Verhältnis besteht), jedoch zwischen den beiden Eheleuten eine Ausgleichs-Vereinbarung getroffen wurde. Dabei kann eine solche Vereinbarung durchaus auch stillschweigend getroffen werden. Dafür reicht es aber noch nicht, wenn der andere mit der Darlehens-Aufnahme lediglich einverstanden war. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ablesen lässt, dass der andere für die Rückzahlung des Darlehens mit geradestehen sollte. Um zu klären, ob solche Umstände vorliegen, hat der BGH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Fokus-Familienrecht-Schnellinfo zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):



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