Mit dieser Entscheidung vom 12.4.2006, Az. XII ZR 240/03 läutete der BGH den Paradigmenwechsel im Unterhaltsrecht ein.
Die Klägerin machte nachehelichen Unterhalt geltend. Die Ehe war nach knapp 16 Jahren geschieden worden. Kinder waren aus ihr nicht hervorgegangen. Im Zeitpunkt der Scheidung war die Klägerin gerade erst 40 Jahre alt geworden. Sie war in dem Beruf tätig, den sie auch vor der Ehe bereits ausgeübt hatte, zwar nur halbtags, jedoch wäre vollschichtige Tätigkeit möglich gewesen.
Abweichend von seiner bis dato gefestigten Rechtsprechung stellte der BGH in diesem Urteil erstmals fest, dass Aufstockungsunterhalt auch bei längerer Ehedauer grundsätzlich beschränkbar ist. Die Dauer der Ehe sei nur ein Billigkeitsgesichtspunkt neben anderen, insbesondere der Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wie die Eheleute Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit verteilt haben und wie lange bereits nachehelicher Unterhalt gezahlt wurde (im vorliegenden Fall bereits neun Jahre).
Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen und gibt es keine wesentlichen beruflichen Nachteile mehr, hält es der BGH ab dieser Entscheidung für angemessen, dem Berechtigten nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe hatte. Kann er diesen Standard mit eigener Erwerbstätigkeit nicht mehr erreichen, ist nur die Differenz zum vorehelichen Standard als Aufstockungsunterhalt aufzahlen, jedoch nicht mehr die Differenz bis zum ehelichen Lebensstandard.
Beruht die Einkommensdifferenzen der Eheleute nicht auf in der Ehe liegenden Gründen sondern darauf, dass der Beklagte vor der Ehe eine besonders qualifizierte Berufsausbildung absolviert hat, ist es nicht gerechtfertigt, die Klägerin auf Dauer an diesem Niveau teilhaben zu lassen. Die Einkommensdivergenz stellt dann keinen ehebedingten Nachteil dar.
Die Entscheidung stellt die erste in einer Reihe von Urteilen dar, mit denen in der BGH die am 1.1.2008 erfolgte Gesetzesänderung teilweise vorwegnahm.