Donnerstag, 19. August 2010

OLG Celle zum Kindesunterhalt: Bachelor-und Master-Studiengang sind einheitliche Ausbildung

(Sem) Das unterhaltsberechtigte Kind hatte den Bachelor-Studiengang absolviert und sich im gleichen Fach für den Master-Studiengang immatrikuliert. Der unterhaltspflichtige Vater wollte nicht mehr weiter Unterhalt zahlen und begründete das damit, die Ausbildung sei beendet. Der Master-Studiengang stelle eine zweite Ausbildung dar, für die er nicht mehr zahlen müsse.


Der Vater klagt auf Abänderung des Unterhaltstitels, will PKH und bekommt sie mangels Erfolgsaussichten nicht bewilligt, und zwar weder vom Amtsgericht noch vom OLG Celle (15 WF 17/10 = BeckRS 2010, 9674, Besprechung in NJW Spezial, 2010,326).
Das OLG stellt sich auf den Standpunkt, der Master-Studiengang stelle die Fortsetzung des ursprünglichen Studiums dar, so auch Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 RdNr. 68). Schließlich gehen in die Universitäten im Rahmen des Bologna-Prozesses davon aus, dass 2/3 bis 90% der Bachelor-Absolventen anschließend auch den Master-Studiengang absolvieren. Überdies ist dieser Anschluss-Studiengang auch sinnvoll. Die Konkurrenz ist zu groß, als dass man es sich leisten könnte, sich nicht vollständig zu qualifizieren.

Gegenteiliger Meinung ist wohl Palandt, § 1610 Rz, 22, der - allerdings etwas undeutlich - schreibt: "Als angemessener Studienabschluss genügt gegebenenfalls auch der Grad eines Bachelor oder Master." Tja - was genügt denn nun?

Quick-Info zum Urteil ( zum Vergrößeren anklicken):



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