Der Vater klagt auf Abänderung des Unterhaltstitels, will PKH und bekommt sie mangels Erfolgsaussichten nicht bewilligt, und zwar weder vom Amtsgericht noch vom OLG Celle (15 WF 17/10 = BeckRS 2010, 9674, Besprechung in NJW Spezial, 2010,326).
Das OLG stellt sich auf den Standpunkt, der Master-Studiengang stelle die Fortsetzung des ursprünglichen Studiums dar, so auch Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 RdNr. 68). Schließlich gehen in die Universitäten im Rahmen des Bologna-Prozesses davon aus, dass 2/3 bis 90% der Bachelor-Absolventen anschließend auch den Master-Studiengang absolvieren. Überdies ist dieser Anschluss-Studiengang auch sinnvoll. Die Konkurrenz ist zu groß, als dass man es sich leisten könnte, sich nicht vollständig zu qualifizieren.
Gegenteiliger Meinung ist wohl Palandt, § 1610 Rz, 22, der - allerdings etwas undeutlich - schreibt: "Als angemessener Studienabschluss genügt gegebenenfalls auch der Grad eines Bachelor oder Master." Tja - was genügt denn nun?
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