Insbesondere wenn die Eltern vereinbart haben, die Kinder auch über den notwendigen Betreuungsbedarf hinaus weiterhin persönlich zu betreuen (Beispiel: intensive Sportförderung im jugendlichen Alter) und den hierfür ein Elternteil seinen Beruf aufgegeben oder zurückgestellt hat, besteht ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB weiter, allerdings nur so lange, wie der Elternteil die Betreuung auch tatsächlich durchführt.
Inwieweit von diesem Elternteil selbst erzieltes Einkommen tatsächlich zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, inwieweit ihm seine Tätigkeit zumutbar ist oder nicht. Das vom Gesetzgeber postulierte Pauschalierungsverbot gestattet nicht, vom Einkommen des betreuenden Elternteils einen Betreuungsbonus abzuziehen.
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