Sonntag, 15. August 2010

BGH: Prüfung elternbezogener Gründe beim Betreuungsunterhalt - kein pauschaler Abzug eines Betreuungsbonus

Elternbezogene Gründe für den Betreuungsunterhalt sind laut BGH (Urteil vom 21.4.2010 - XII ZR 134/08 = BeckRS 2010, 12510) vorrangig dann zu prüfen, wenn Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen Gründen nicht mehr infrage kommt. Die Berücksichtigung solcher Gründe ist Ausdruck nachehelicher Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung ( BT-Drucks. 16/6980 S.9). Solche Umstände gewinnen vor allem bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zwecks Kindererziehung an Bedeutung.


Insbesondere wenn die Eltern vereinbart haben, die Kinder auch über den notwendigen Betreuungsbedarf hinaus weiterhin persönlich zu betreuen (Beispiel: intensive Sportförderung im jugendlichen Alter) und den hierfür ein Elternteil seinen Beruf aufgegeben oder zurückgestellt hat, besteht ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB weiter, allerdings nur so lange, wie der Elternteil die Betreuung auch tatsächlich durchführt.

Inwieweit von diesem Elternteil selbst erzieltes Einkommen tatsächlich zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, inwieweit ihm seine Tätigkeit zumutbar ist oder nicht. Das vom Gesetzgeber postulierte Pauschalierungsverbot gestattet nicht, vom Einkommen des betreuenden Elternteils einen Betreuungsbonus abzuziehen.

Quick-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):



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