Auch wenn bei der geschiedenen Ehefrau drei Kinder in einem Alter von 16,15 und 11 Jahren leben, ergibt sich daraus für sich allein noch nicht, dass Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB gezahlt werden muss. Auch hier sind zum Betreuungsbedarf der Kinder konkrete Feststellungen zu treffen. Ein allgemeiner Hinweis auf die notwendige Versorgung der Kinder am Mittag und die Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag reicht nicht. Es muss ermittelt werden, inwieweit die Kinder überhaupt noch einer persönlichen Betreuung bedürfen, ferner, ob die Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung gesichert werden könnte.
Eine Regel, wonach Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung zusammen nicht über einen 8-Stunden-Tag hinausgehen dürfen ( Stichwort: Überobligatorische Belastung), gibt es nicht. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der betreuenden Elternteil mit der Summierung von Erwerbstätigkeit und Betreuung unzumutbar belastet ist.
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