Grundsätzlich darf ein Unterhaltsverpflichteter am auf Kosten des Unterhaltsberechtigten kein Vermögen bilden. Solange im Rahmen einer Trennung der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt ist, profitiert die unterhaltsberechtigte Ehefrau noch von den Tilgungsraten, die der Ehemann beispielsweise in ein Immobiliendarlehen einzahlt; sie bekommt beim Zugewinnausgleich die Hälfte davon. Sind die Vermögen aber auseinanderdividiert, führt die Tilgung des Darlehens zu einer einseitigen Vermögensbildung beim Unterhaltsverpflichteten, und dies zu Lasten des Unterhaltsberechtigten. Nach der Rechtsprechung des BGH XII ZR 22/06 = NJW 2008,1946 dürfen dann bei der Berechnung des Unterhalts nur noch die Darlehenszinsen, nicht aber die Tilgung abgezogen werden.
Das OLG Saarbrücken,6 WF 123/09 = BeckRS 2010, 02594 hat diese Rechtsprechung jetzt auf die Berechnung des Unterhalts minderjähriger Kinder übertragen.
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