OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.07.2010, Az.: 7 WF 51/10 = BeckRS 2010, 18159 - eine anwaltsfreundliche Entscheidung:
Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Wert der Hauptsache erreichen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.
Gut in Unterhaltssachen, in denen der Gegenstandswert im EA-Verfahren ja nur den sechsfachen Monatsbetrag beträgt, oft genug aber die gesamte Unterhaltsforderung incl. der Rückstände vergleichsweise erledigt wird. Hier sollte man bei der Gegenstandswertfestsetzung einen Ausdruck der Originalentscheidung parat haben und wenigstens versuchen, das Gericht zum Nachdenken zu bringen. Viel Erfolg!