Das OLG München (Entscheidung vom 15.04. 2010, 33 WF 399/10 = BeckRS 2010,15760) hat einmal mehr für die strikte Einhaltung des Prinzips des § 394 S. 1 BGB plädiert:
Die Ehefrau machte beim Ehemann den Nachteilsausgleich wegen steuerlichem Realsplitting geltend (was rechtlich nichts anderes ist als die Nachforderung rückständigen Unterhalts). Der Ehemann erkannte die Forderung an, rechnete aber mit einer Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen: Er habe in der Vergangenheit zu viel Unterhalt gezahlt. Das räumte die Ehefrau auch ein, sie wandte aber ein, sie sei nicht mehr bereichert.
Das OLG ließ die Aufrechnung nicht zu das Prinzip des § 394 S. 1 BGB dürfe nur in Fällen einer unterhaltsbezogenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Gläubigers durchbrochen werden (also in den Fällen des § 826 BGB), zum Beispiel bei Verschweigen eigener Einkünfte. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor (ähnlich OLG Hamm, NJW-FER 1998, 99 und OLG Naumburg, FamRZ 1999, 437).
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