Donnerstag, 19. August 2010

OLG Karlsruhe zum Ausbildungsunterhalt - Rücksicht auf beengte finanzielle Verhältnisse des Zahlers

Verlangt ein volljähriges Kind Unterhalt, weil es sich noch in der Ausbildung befindet, dann muss grundsätzlich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten Rücksicht genommen werden. Hat dieser Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern aus einer weiteren Verbindung, dann hat der Unterhaltsberechtigte hierauf Rücksicht zu nehmen. Dies hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 30.09.2009, Az.: 2 WF 96/09, = FamRZ 2010,737 jetzt entschieden.


Leider ist dieser Aspekt in der Entscheidung nicht näher begründet worden. Denn die Unterhaltsklage des volljährigen Kindes wurde schon aus anderen Gründen abgewiesen. Der Kläger hatte nach dem Besuch einer Gesamtschule bei den Berufsfachschulen I und II des Landes Rheinland-Pfalz den qualifizierten Sekundarabschluss I erlangt und danach ein berufliches Gymnasium mit dem Bildungsgang Wirtschaft mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife bis zum Jahr 2010 besucht.In seiner Klage hat er nicht dargetan, welches Berufsziel er im Detail verfolgte und nach Ansicht des Gerichts schon deshalb seine Klage nicht schlüssig begründet. Außerdem hatte er zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter nichts vorgetragen, bei der er wohnte und die, da der Kläger volljährig war, ja nach § 1606 III S 1. BGB dem Grunde nach anteilig ebenfalls zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.