Seit längerem ist der BGH der Ansicht, dass sich ein steuerlicher Vorteil, den ein Elternteil deshalb hat, weil er durch gemeinsame steuerliche Veranlagung mit einem neuen Ehegatten weniger Steuern zahlen muss (Splittingvorteil) erhöhend auf den Kindesunterhalt (auch für die Kinder aus der vorherigen Beziehung) auswirkt. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil XII ZR 160/08 vom 02.06.2010 = NJW 2010, 2515 ein weiteres Mal bestätigt:
Der aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierenden Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 I BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen i.S.v. § 1603 II BGB erhöhend zu berücksichtigen.
Das gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte kein Einkommen hat und auch (weil er nach § 1609 BGB nachrangig ist) keinen Unterhalt verlangen kann. Hier hatte das OLG Hamm anders entschieden: Immerhin sei der neue Ehegatten Auslöser für den Splittingvorteil. Wenn er schon kein Einkommen habe und keinen Unterhalt verlangen könne, müsse ihm doch wenigstens der Splittingvorteil verbleiben. Das hat der BGH abgelehnt.
Hat jedoch der neue Ehegatte eigenes Einkommen, verringert sich der Splittingvorteil, und das wirkt sich zu Lasten des Kindesunterhalt aus. Der Splittingvorteil ist dann zwischen denen Ehegatten der neuen Ehe nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen. Nur der auf den Unterhaltspflichtigen entfallende Anteil ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen.
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