Donnerstag, 26. August 2010

BGH zu den Voraussetzungen der Abänderung eines Versäumnisurteils

Erst vor kurzem hat der BGH entschieden ( BGH NJW 2010, 2437, Az.: XII ZR 98/08), dass bei Abänderung eines Versäumnisurteils, das auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist, für die Frage, ob sich die Verhältnisse nach Schluss der mündlichen Verhandlung wesentlich geändert haben, nicht die Tatsachen maßgeblich sind, die dem Urteil zu Grunde liegen (denn diese basieren ja nur auf dem Kläger-Vortrag und müssen deshalb nicht stimmen) sondern die Tatsachen, die im maßgeblichen Zeitpunkt (Ende der Einspruchsfrist) wirklich vorgelegen haben. Die genannte Entscheidung befasste sich mit den Einkommensverhältnissen eines Unterhaltsschuldners. Nun hat der BGH entschieden, dass dieses Prinzip entsprechend gilt, wenn Unterhalt aus dem Vermögen gezahlt werden muss.
Im jetzt zu entscheidenden Fall (Az. XII ZR 160/08 = NJW 2010, 2512) war die Unterhaltsschuldnerin verpflichtet, aus einem Vermögen solange Unterhalt zu zahlen, bis dieses (von einem Schonbetrag vom Euro 6.000,00 abgesehen) verbraucht war. Laut Versäumnisurteil stand ihr verwertbares Kapital in Höhe von etwa Euro 10.500,00 zur Verfügung, ein Betrag, der bis Februar 2008 durch die Zahlung von Unterhalt aufgebraucht sein sollte. Die Unterhaltsschuldnerin trug nun vor, so hoch sei der Betrag gar nicht gewesen. Eigentlich habe sie im Zeitpunkt, indem sie Einspruch gegen das Versäumnisurteil hätte einlegen können, schon gar kein Vermögen mehr gehabt. Der BGH hat entschieden, dass die Unterhaltsschuldnerin mit diesem Sachvortrag präkludiert ist. Sie wäre verpflichtet gewesen, Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen und mit dem Einspruch das Fehlen des Kapitals vorzutragen.

Quick-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):




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