Der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs wird nach § 50 Abs. 1 FamGKG ermittelt. Der so ermittelte Wert kann nach Abs. 3 der Vorschrift herab-oder heraufgesetzt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles unbillig erscheint. Diese Regeln hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 09.07.2010, Az. 15 WF 131/10 jetzt wie folgt konkretisiert:
Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG wird jedes auszugleichende Anrecht mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten bewertet. Dieses in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen wird aber anders ermittelt als bei der Festsetzung des Scheidungs-Streitwerts nach § 43 FamGKG. Denn die Höhe von Versorgungsanrechten bestimmt sich meist nach dem reinen Erwerbseinkommen. Daher ist das Nettoeinkommen im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen. Es wird also wieder ein Kinder-Abschlag vorgenommen, noch werden irgendwelche Verbindlichkeiten berücksichtigt. Andererseits bleibt auch das Vermögen bei der Bewertung außer Ansatz.
Der so ermittelte Wert kann aus Gründen der Billigkeit korrigiert werden, wenn er zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht (BT Drucksache 16/10144, Seite 111). Im vorliegenden Fall hat das OLG den Wert von Euro 2.115,00 auf Euro 1000,00 korrigiert, weil alle Anwartschaften "verhältnismäßig gering" waren.
Der Anwalt sollte, wenn das Gericht eine solche Herabsetzung erwägt, darauf hinweisen, dass auch summenmäßig verhältnismäßig geringe Anwartschaften dem gleichen Aufwand für den Anwalt verursachen wie solche, die nicht "gering"sind. Umfang und Schwierigkeit sind identisch. Es stellt sich die Frage, ob eine Kürzung um mehr als 50 % wirklich erforderlich ist.
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