Freitag, 21. September 2012

Steuersparmodell Ehe - noch nicht am Ende...

Immer häufiger wird angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG die Abschaffung des Ehegattensplittings gefordert. Es sei ein überkommenes Modell; denn einerseits heiraten viele Paare gar nicht mehr, können das Splitting also nicht in Anspruch nehmen und werden damit benachteiligt; andererseits kommen auch viele verheiratete Paare ihrer bevölkerungspolitischen Ehrenpflicht (Erhalt der Menschheit) nicht nach, und das sollte ja nach Ansicht vieler genau das sein, was mit dem Splittingtarif gefördert werden sollte. Es gehe, so der allgemeine Tenor, nicht an dass DINKS (double income, no kids) die Belastung des Kindergroßziehens vermeiden und trotzdem die dafür vorgesehene Förderung kassieren.

In diese Diskussion wirft der - wie immer hervorragende - Notar Prof. Dr. Grziwotz ein paar alternative Argumente hinein, über die es sich nachzudenken lohnt.
Der Splittingtarif - so seine Ansicht - prämiert nicht nur das Kinderkriegen, sondern die Familiensolidarität allgemein. Denn wer heiratet, geht z.B. das nicht zu vernachlässigende Risiko ein, irgendwann einmal einen kranken Partner pflegen und unterhalten zu müssen. Ferner gehe es um Familiensolidarität allgemein, z.B. also auch um die Versorgung kranker und gebrechlicher Eltern und Schwiegereltern.
Diesen Familienpflichten stellt Grziwotz den Splittingvorteil gegenüber, der sich beispielweise für ein Paar ergibt, bei dem der eine 60.000,00 und der andere 15.000,00 jährlich verdient. Er beträgt sage und schreibe 1.050,00 € jährlich - ein mickriges Trinkgeld.

Grziwotz wehrt sich nicht gegen eine Reform des Familiensteuerrechts, jedoch dagegen, einer Abschaffung des Ehegattensplittings das Wort zu reden, bevor nicht ein alternatives Modell entworfen ist.

Den sehr nachdenkenswerten und guten Beitrag von Grziwotz finden sie in der aktuellen Ausgabe der Legal Online Tribune.

Donnerstag, 26. Juli 2012

OLG Celle: Kein Pauschalabzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen bei der VKH.

Was dem Unterhaltsrechtler seit Jahren in Fleisch und Blut übergegangen ist, mag zwar für den Unterhalt gelten, nicht aber für die Berechnung des Einkomens, wenn es um die Verfahrenskostenhilfe geht:
Jeder, der eigenen Verdienst hat oder ALG I bezieht, kan bei der Berechnung des Unterhalts für berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % vom Einkommen abziehen - es sei denn, er weist höhere Aufwendungen nach, dann sind diese abzugsfähig, vgl. z.B. die süddeutschen Leitlinien zum Unterhalt, Ziff 10.2.1.
Das OLG Celle, 10 WF 212/12 vom 20.07.2012 = BeckRS 2012, 15920 macht jetzt klar, dass diese Pauschale nicht für die Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gilt; dort genehmigt es nur 5,20 € mtl. als Abzug:

"Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung besteht keine rechtliche Grundlage für einen - im Unterhaltsrecht bekannten - pauschalen Abzug in Höhe von 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingten Aufwand. Soweit höhere Kosten nicht konkret glaubhaft gemacht werden, können vielmehr entsprechend § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII lediglich 5,20 € pro Monat für Arbeitsmittel berücksichtigt werden." (amtlicher Leitsatz)

Dienstag, 24. Juli 2012

BGH: Stufenklage auf Zugewinnausgleich hemmt die Verjährung, auch wenn der Stichtag falsch angegeben ist.

Die Parteien hatten in einem Notarvertrag den Stichtag für den Zugewinnausgleich abweichend vom Gesetz festgelegt auf den 4.7.1994. In einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich, erhoben am  06.02.2002 hatte die Ehefrau jedoch als Stichtag den gesetzlichen (Zustellung de Scheidungsantrags, § 1384 BGB), nämlich den 28.5.1998 angegeben. Von der Rechtskraft der Scheidung erfuhr sie im Laufe des März 1999.

  • Nach aktuellem Recht verjähren Zugewinnausgleichsansprüche nach den allgemeinen Regeln, also nach §§ 194 ff BGB.
  • Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.
  • Nach § 1378 III BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands, also mit Rechtskraft der Scheidung (lediglich berechnet wird sie bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB).
Die Verjährung wäre somit am 31.12.2002 eingetreten. An sich hemmt die vorher erhobene Klage die Verjährung.
Im Stufenantrag gab die Ehefrau jedoch einen - für die Berechnung des Zugewinnausgleichs natürlich wesentlich maßgeblichen - falschen Stichtag an. Der Ehemann berief sich deswegen auf Verjährung. Dem erteilte der BGH (IX ZR 168/11 = NJW 2012, 2180, Rz. 16 ff.) eine Absage, und zwar mit folgender Begründung:

"Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss... Eine Klage, welche die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, hemmt hingegen die Verjährung dieses Anspruchs nicht, insbesondere auch nicht eine Klage, deren Ziel sich in der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung erschöpft."
Letzterer Fall lag hier nicht vor, da wir es ja mit einen Stufenklage, also einer Klage auf Auskunft und Leistung zu tun haben. Eine reine Auskunftsklage reicht also nicht, jedoch...

"...löst eine wirksame wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Urteile vom 26. März 1981 und vom 5. Mai 1988, aaO; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 21 ff, Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 3). Denn auch eine unzulässige oder unschlüssige Klage macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich."
Mochte die Forderung der Klägerin also auch teilweise unbegründet sein, weil sie ihren Zugewinnausgleich bezogen auf einen falschen Zeitpunkt geltend machte. Jedenfalls machte sie auch mit einer fehlerhaften Klage ihren Rechtsverfolgungswillen deutlich. Und das reicht, um die Verjährung zu hemmen.




Montag, 23. Juli 2012

Wer wegen Unterhaltspflichtverletzung angeklagt ist, hat Anspruch aufeinen Pflichtverteidiger.

Nach § 140 II StPO ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Sachlage schwierig ist. Das ist nach Ansicht des LG Bielefeld, FamRZ 2012, 1175 in Unterhaltssachen immer der Fall.

§ 170 StGB sei eine äußerst komplexe Vorschrift. Strafbar mache sich nach dieser Vorschrift nur, wer grundsätzlich zur Zahlung in der Lage sei. Um das festzustellen, müsse der Strafrichter eigene Unterhaltsberechnungen anstellen, die der Angeklagte  wiederum nachvollziehen können müsse. Da dies in Zivilsachem im aller Regel mit Hilfe eines Anwalts geschehe (Anwaltszwang nach §§ 114 I, 111 Nr. 8 FamFG), müsse auch imStrafsachen ein Pflichtverteidiger beigeordmet werden.

Sonntag, 22. Juli 2012

Update zum Thema Sauklaue und Unterschrift

 Wir hatten hier neulich die hohe Ehre, einem aktuellen Urteil des BGH zur Frage, ob die Unterschrift eines Anwalts lesbar sein muss zur gebührenden Aufmerksamkeit zu verhelfen.
Das Thema ist tiefgründiger, als man meinen sollte. Die Tiefen und Untiefen lotet der Kollege Wolf Reuter auf Reuter: Arbeitsrecht wunderbar aus. Rechtsprechung vielfältig und vom Feinsten.

Leseempfehlung!