Was dem Unterhaltsrechtler seit Jahren in Fleisch und Blut übergegangen ist, mag zwar für den Unterhalt gelten, nicht aber für die Berechnung des Einkomens, wenn es um die Verfahrenskostenhilfe geht:
Jeder, der eigenen Verdienst hat oder ALG I bezieht, kan bei der Berechnung des Unterhalts für berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % vom Einkommen abziehen - es sei denn, er weist höhere Aufwendungen nach, dann sind diese abzugsfähig, vgl. z.B. die süddeutschen Leitlinien zum Unterhalt, Ziff 10.2.1.
Das OLG Celle, 10 WF 212/12 vom 20.07.2012 = BeckRS 2012, 15920 macht jetzt klar, dass diese Pauschale nicht für die Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gilt; dort genehmigt es nur 5,20 € mtl. als Abzug:
"Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der
PKH-/VKH-Bewilligung besteht keine rechtliche Grundlage für einen - im
Unterhaltsrecht bekannten - pauschalen Abzug in Höhe von 5% des
Nettoeinkommens für berufsbedingten Aufwand. Soweit höhere Kosten nicht
konkret glaubhaft gemacht werden, können vielmehr entsprechend § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII lediglich 5,20 € pro Monat für Arbeitsmittel berücksichtigt werden." (amtlicher Leitsatz)