Wie vor kurzem schon der BGH hats nun auch das OVG Lüneburg entschieden, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden darf:
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der von der Klägerin vor dem
Verwaltungsgericht geführten Klage ...
war auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres
Prozesskostenhilfeantrags abzustellen. Verweist stattdessen - wie hier -
ein Gericht zur Begründung der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags
auf die Ausführungen in der zeitgleich ergangenen
Hauptsacheentscheidung, überspannt es die an eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zu stellenden Anforderungen (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489, juris; Beschl. v. 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190, juris).
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