Das OLG München (Beschluss vom 10.12.1999 Az.: 26 AR 107/99) wies den Befangenheitsantrag zurück und bewies dabei selbst Humor: Hätte der Amtsrichter den Termin auf den 11.11. um 11:10 angesetzt, hätte die Antragstellerin dabei sicher nichts gefunden; und auf die zusätzliche Minute könne es nicht ankommen. Ein wenig Humor sei auch in einem Unterhaltsverfahren erlaubt, und die vorgenommene Terminierung sei ein "kleiner Scherz", der die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, und auf den auch die Beteiligten eines Unterhaltsverfahrens gelassen reagieren können.
Donnerstag, 29. November 2012
Die Terminierung einer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11:11 Uhr verstößt nicht gegen die Menschenwürde
Das OLG München (Beschluss vom 10.12.1999 Az.: 26 AR 107/99) wies den Befangenheitsantrag zurück und bewies dabei selbst Humor: Hätte der Amtsrichter den Termin auf den 11.11. um 11:10 angesetzt, hätte die Antragstellerin dabei sicher nichts gefunden; und auf die zusätzliche Minute könne es nicht ankommen. Ein wenig Humor sei auch in einem Unterhaltsverfahren erlaubt, und die vorgenommene Terminierung sei ein "kleiner Scherz", der die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, und auf den auch die Beteiligten eines Unterhaltsverfahrens gelassen reagieren können.
Mittwoch, 28. November 2012
OLG Bremen: Die Aufnahme eines Bildungskredits für Finanzierung eines Studiums ist unterhaltsrechtlich nicht zumutbar.
Das OLG Bremen (Beschluss vom 10.09.2012, Az.: 4 UF 94/12) folgte ihm nicht. Zwar müsse ein Unterhaltsberechtigter grundsätzlich auch eine Finanzierung seines Bedarfs durch Aufnahme eines Kredits ins Auge fassen, das allerdings nur, wenn ihm diese Vorgehensweise zumutbar sei. Das sei z.B. bei einem Bafög-Darlehen der Fall, weil es zinslos gewährt werde, weil die Rückzahlungsbedingungen günstig seien und oft die Möglichkeit eines Teilerlasses bestünde. Bei einem Bildungskredit sei das nicht so. Er sei zu verzinsen und sehe keinen Erlass und keine Rückzahlungsvergünstigungen vor. Das OLG folgte dem Amtsgericht und sprach höheren Unterhalt zu.
(C) Foto: www.JenaFoto24.de / pixelio.de
Freitag, 16. November 2012
OLG Hamm: Wer sich wahrheitsgemäß bewirbt, kann unterhaltsrechtlich leichtfertig handeln...
"Die Klägerin hat über 15 Monate hinweg einen einzigen Bewerbungstext verwendet. Bereits der erste Satz des Schreibens enthält einen unübersehbaren Schreibfehler, indem das Personalpronomen der Anrede klein geschrieben ist. Dieser Umstand in Verbindung mit der nachfolgenden Betonung der jahrzehntelangen Familienphase muss so gut wie zwangsläufig dazu führen, dass die Bewerbungen bereits in der ersten Vorsortierphase herausfallen. Das im Anschluss verwendete Bewerbungsschreiben weist grammatische Fehler auf und bedingt daher ebenfalls die Erfolglosigkeit der Bewerbung bereits im frühen Stadium der Auswahl. Die Klägerin hat sich durchgehend zu einem ganz erheblichen Teil auf Stellenausschreibungen beworben, die verschiedene zwingende Qualifikationsvoraussetzungen nannten, über die die Klägerin nicht verfügte. Die Bewerbungsschreiben gehen mit keinem Wort darauf ein, warum die Klägerin sich dennoch auf diese Stelle bewirbt und wie sie gegebenenfalls das Fehlen der vorgegebenen Qualifikationen ausgleichen könnte. Es fehlen zudem so gut wie vollständig Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen, was für die Klägerin als faktisch ungelernte Kraft noch die beste Möglichkeit des Wiedereinstiegs ins Berufsleben gewesen wäre. Die Klägerin hat zudem selbst kein Zeitungsinserat geschaltet, auch nicht als Haushaltshilfe o.ä.. Besonders auffällig, sogar unverständlich ist angesichts der Tätigkeit der Klägerin von April 2004 bis Dezember 2006 der Umstand, dass die Klägerin in keinem einzigen ihrer Bewerbungsschreiben auf dieses Arbeitsverhältnis und die daraus gewonnenen Erfahrungen und Kompetenzen verweist."(C) Foto: berwis / pixelio.de
Donnerstag, 15. November 2012
Und am Ende der Ehe steht das Haus am See...
Die Parteien hatten 1972 geheiratet, sich 1990 getrennt und erst 2009 scheiden lassen. Im Vermögen des Ehemannes befanden sich drei Grundstücke an einem oberbayerischen See (Einfamilienhaus plus Bootshaus plus Badehaus), die zunächst mit einem Nießbrauch zugunsten seiner Mutter belastet waren, der jedoch 1984 aufgehoben wurde. Dadurch legte das Vermögen des Ehemanns während der Ehe enorm an Wert zug. Der Ehemann wollte nun den Zugewinnausgleich vermeiden mit der Begründung, er sei nach § 1381 BGB unbillig, Das OLG München, Az. 12 UF 777/12 = BeckRS 2012, 21880 vermochte ihm nicht zu folgen und verurteilte ihn zu einer Zugewinnausgleichszahlung von 344.175,90 €. Es stellte fest:
(C) Foto: Stefan Fuesers / pixelio.de1. Eine lange Trennungszeit allein genügt nicht für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 1381 Abs. 1 BGB. Es müssen darüber hinaus Umstände vorliegen, die eine unbillige Härte begründen können. (amtlicher Leitsatz)2. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2002, 606 ff. Rz. 31 und 32) ist dies der Fall, wenn das Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wird und somit bei einer Wertsteigerung nach Trennung der Eheleute die innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt. (amtlicher Leitsatz)3. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der einzige Vermögensgegenstand, der eine außergewöhnliche Wertentwicklung erfahren hat, bereits während intakter Ehe angeschafft wurde, auch wenn die maßgebliche Wertsteigerung ohne Zutun der Ehegatten erst nach der Trennung erfolgt. (amtlicher Leitsatz)4. Der Maßstab der "unbilligen Härte" in § 27 VersAusglG und in § 1381 BGB sind von den Voraussetzungen nicht vollständig vergleichbar. (amtlicher Leitsatz)
Mittwoch, 14. November 2012
OLG Stuttgart: Fachschule für Sozialpädagogik gehört nicht mehr zur allgemeinen Schulausbildung i.S. v. § 1603 II BGB
Das OLG Stuttgart, 18 WF 229/12 = BeckRS 2012, 21631 gibt ihm Recht:
"Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: Nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule. Ziel des Schulbesuchs muss der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluss, der Realschulabschluss, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt (BGH FamRZ 2002, 815)."Und die besuchten Einrichtungen seien nicht auf einen allgemeinen Schulabschluss ausgerichtet sondern auf den Zugang zu einem konkreten Beruf. Daher befinde sich die volljährige Tochter nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung und geniesse den Schutz des § 1603 II S. 1 BGB nicht mehr.
(C) Foto: Gerd Altmann / pixelio.de
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