Dienstag, 30. April 2013

Was geschieht mit der Mietkaution bei der Trennung eines Ehepaars?

Dazu hat jetzt das OLG München noch einmal Stellung genommen. In den guten Zeiten hatte der Ehemann für die gemeinsame Ehewohnung Kaution hinterlegt. Dann wurde die Ehe geschieden, und das Familiengericht sprach der Ehefrau die Wohnung zu. Hierauf forderte der Ehemann von der Ehefrau die Kaution heraus. Amtsgericht und OLG lehnten die Forderung ab:
Wer innerhalb einer Ehe eine Kaution auch für den Ehepartner leiste, gewähre ihm dadurch Unterhalt Sinne der §§ 1360,1360a BGB. Die Leistung sei damit seinerzeit nicht rechtsgrundlos erfolgt. Insbesondere aus § 812 BGB bestehe damit kein Auszahlungsanspruch.
Ein Anspruch auf Rückgewähr der Kaution sei vielmehr aufschiebend auf das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache bedingt und werde erst am Ende des Mietvertrags fällig, woran sich dann auch noch die angemessene Prüfung-und Überlegungsfrist des Vermieters anschließe. Erst ab Fälligkeit stehe dann dem Antragsteller im Innenverhältnis zur Antragsgegnerin ein Ausgleichsanspruch zu.

Allerdings haftet der Ehemann dann nicht mehr für Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag. Denn durch die gerichtliche Entscheidung, mit der die Ehewohnung der Ehefrau zugewiesen wurde, ist er aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Wegen der Ersatzansprüche dürfte er einen Freistellungsanspruch haben (OLG München vom 25.10.2012,33 WF 1636/12 = FamRZ 2013,552).


Montag, 29. April 2013

OLG Nürnberg: Sorgerecht geht vor Umgangsrecht.

Die Eheleute leben getrennt. Beide haben die gemeinsame Sorge über die zweijährige Tochter. Die Mutter, gebürtige Irin, will jetzt mit dem Kind nach Irland übersiedeln und beantragt die alleinige Sorge für sich. Der Vater stellt Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen; er will die Ausreise nach Irland verhindern.
Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 14. März 2012,10 UF 1899/11 = FamRZ 2013,553) wägt zwei Gesichtspunkte gegeneinander ab: einerseits das Interesse des Kindes, bei der bislang schwerpunktmäßig erziehenden Mutter bleiben zu können, andererseits das Interesse des Kindes am Umgang mit dem Vater. Es kommt - bei uneingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Mutter - dazu, dass diese das Kind nach Irland mitnehmen kann. Das Umgangsrecht ist im Verhältnis zum Sorgerecht das schwächere Recht (Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1990,392). Der Umstand, dass ab jetzt die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind erschwert werden, muss hinter dem Interesse des Kindes, bei der Mutter bleiben zu dürfen, zurückstehen.


Freitag, 26. April 2013

Wenn der Schwarzarbeiter den Mund nicht hält... muss er halt mehr Unterhalt zahlen!

Der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Vater wandte ein, er sei nicht leistungsfähig; er beziehe Hartz IV. Im  Bekanntenkreise brüstete er sich aber damit, dass er diese Bezüge mit Schwarzarbeit aufbessere. Seit "Herbst letzten Jahres" habe er "2400 € monatlich" nebenher, weil er schwarz Bauvorhaben durchführe. Es laufe so gut, dass er schon Hilfe benötige.
Das kam dem Unterhaltsberechtigten zu Ohren, und der trug es bei Gericht vor. Und das OLG Brandenburg (9 UF 292/11 = FamRZ 2013, 631) unterstellte dem Vater tatsächlich den von ihm behaupteten Verdienst. Für die Schwarzarbeit sei so konkret vorgetragen worden, dass es nun am Vater sei, zu beweisen, dass er nicht schwarz gearbeitet habe. Und diesen Beweis führte er nicht.
Allerdings schränkte das OLG die Berücksichtigung von Schwarzgeld in zweifacher Hinsicht ein: Einerseits müsse der Schwarzarbeiter damit rechnen, noch nachträglich mit Steuern und Sozialabgaben belastet zu werden. Bei der  Berechnung der Unterhaltsgrundlagen seien diese Belastungen folglich abzuziehen. Zum anderen sprach das OLG Unterhalt auf der Basis des Schwarzarbeits-Einkommens nur bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem der Vater letztmals behauptet hatte, nebenbei schwarz zu arbeiten. Grund: Eine Verpflichtung zur Schwarzarbeit gebe es nicht. Schwarzarbeit dürfe auch bei verschärfter Erwerbsverpflichtung jederzeit eingestellt werden. Damit stelle die letzte Behauptung des Vaters, er arbeite schwarz, auch den letzten nachweisbaren Zeitpunkt für das Vorhandensein des zusätzlichen Verdienstes dar. Sprich: Wer sich verplappert, muss nur für die Zeit davor mehr zahlen, für die Zeit danach aber nicht...


Donnerstag, 25. April 2013

"Ich bringe Dicht um! Du kommst nicht mehr lebend vom Hof !" Das reicht für eine Härtescheidung.

Selten kommt es vor, dass eine Ehe wegen unzumutbarer Härte schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird, aber hier kam es dazu: Der Ehegatte hatte seine Frau zwar nicht angegriffen, aber mit den oben zitierten Worten bedroht und zu anderer Gelegenheit bekanntgegeben, man habe sich getrennt; er habe alles satt, er werde "das Haus anzünden" und "alle umbringen".
Nach § 1565 II BGB kann eine Ehe vorzeitig geschieden werden, "...wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde." Diesen Härtegrad sah das OLG Dresden erreicht (Urteil vom 16.4.2012 - 23 UF 1041/11 = FamRZ 2013, 627 = NJW-RR 2012 S. 1284). Es sah die Drohungen als schwerwiegend an, zumal der Ehemann dabei auch noch "einen Zimmermannshammer in der Hand" hatte, den er allerdings nicht einsetzte. Schon früher hatte das OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1458) festgestellt, dass Drohungen, den Ehegatten zu töten, eine unzumutbare härte darstellen können, auch wenn sie nur Dritten gegenüber geäußert werden. Dieser Rechtsprechung schloss sich nun das OLG Dresden ausdrücklich an.

Mittwoch, 24. April 2013

Job schon vor der Ehe wegen der Kinder aufgegeben - BGH: Kein Ehebedingter Nachteil!

Wer im Hinblick auf die neue vielversprechende Partnerschaft schon vor der Hochzeit schon mal seinen Job aufgibt, bekommt hinterher Schwierigkeiten, den Verlust seiner Verdienstmöglichkeit als ehebedingten Nachteil zu definieren, wenn die Ehe dann doch schiefgeht und er Unterhalt geltend machen will. Der BGH (XII ZR 120/11 v. 20.03.2013) zum wiederholten Male: 
"Nach der Rechtsprechung des BGH begründen eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel keinen ehebedingten Nachteil, wenn sie geraume Zeit vor der Eheschließung erfolgt sind (vgl. Senatsurteile vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 19 und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10  jeweils mwN). Ein ehebedingter Nachteil kann sich dann aber aus der Fortsetzung der Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben (vgl. Senatsurteile vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 19 und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10 jeweils mwN)."