Wer innerhalb einer Ehe eine Kaution auch für den Ehepartner leiste, gewähre ihm dadurch Unterhalt Sinne der §§ 1360,1360a BGB. Die Leistung sei damit seinerzeit nicht rechtsgrundlos erfolgt. Insbesondere aus § 812 BGB bestehe damit kein Auszahlungsanspruch.
Ein Anspruch auf Rückgewähr der Kaution sei vielmehr aufschiebend auf das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache bedingt und werde erst am Ende des Mietvertrags fällig, woran sich dann auch noch die angemessene Prüfung-und Überlegungsfrist des Vermieters anschließe. Erst ab Fälligkeit stehe dann dem Antragsteller im Innenverhältnis zur Antragsgegnerin ein Ausgleichsanspruch zu.
Allerdings haftet der Ehemann dann nicht mehr für Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag. Denn durch die gerichtliche Entscheidung, mit der die Ehewohnung der Ehefrau zugewiesen wurde, ist er aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Wegen der Ersatzansprüche dürfte er einen Freistellungsanspruch haben (OLG München vom 25.10.2012,33 WF 1636/12 = FamRZ 2013,552).