Die Finanzverwaltung hatte die Ansicht vertreten, nur die Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich beim abzugsfähig. Die Kosten für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens erkannte sie nicht an. Sie berief sich dabei auf einen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Dem schob das Finanzgericht Düsseldorf einen Riegel vor. Die geltend gemachten Anwalts-und Gerichtskosten seien in voller Höhe abzugsfähig.
Mit diesem Thema hatte sich vor kürzerer Zeit auch bereits das Finanzgericht München (Beck RS 2013,94407) und dass Finanzgericht Hamburg (Beck RS 2012,96338) befasst. 2005 erkannte der Bundesfinanzhof die Kosten für eine Aufhebung der Gütergemeinschaft nicht als außergewöhnliche Belastung an (NJW-RR 2005,1597).
Grundsätzlich steht das Finanzgericht Düsseldorf der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten offen gegenüber. Sie können generell, und zwar auch nach einem Vergleich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.