Das OLG Hamm stellte fest, dass nur eine außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls der Rückführung entgegenstehen kann. Der Schweregrad ist positiv festzustellen (OLG Hamm war Beschluss vom 27.11.2012 - II-11 UF 250/12 = BeckRS 2013, 02420 = NJW Spezial 2013, 198. Die Entscheidung widerspricht nur scheinbar derjenigen des Europäischen Menschengerichtshofs vom 6.7.2010 (BeckRS 2013, 03966). Dort schiebt eine Rückführung deshalb auf, weil das Kind im Ursprungs-Staat nicht bei der die Rückführung fordernden Mutter hätte verbleiben können; diese musste nämlich eine Haftstrafe antreten.
Mittwoch, 17. April 2013
Beide Kindesentführung nur dann keine Rückführung des Kindes, wenn dessen Wohl massiv beeinträchtigt wird.
Das OLG Hamm stellte fest, dass nur eine außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls der Rückführung entgegenstehen kann. Der Schweregrad ist positiv festzustellen (OLG Hamm war Beschluss vom 27.11.2012 - II-11 UF 250/12 = BeckRS 2013, 02420 = NJW Spezial 2013, 198. Die Entscheidung widerspricht nur scheinbar derjenigen des Europäischen Menschengerichtshofs vom 6.7.2010 (BeckRS 2013, 03966). Dort schiebt eine Rückführung deshalb auf, weil das Kind im Ursprungs-Staat nicht bei der die Rückführung fordernden Mutter hätte verbleiben können; diese musste nämlich eine Haftstrafe antreten.