Das Sozialgericht Dresden korrigierte das per Eilentscheidung ( v. 04.04.13, Az.: S 20 AS 1118/13 ER). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können auch vom Studium beurlaubte Studenten Hartz IV beziehen. Das Jobcenter habe verfassungswidrig gehandelt, als es den Anspruch ablehnte. Das Grundgesetz schütze in Art. 6 die Entscheidungsfreiheit der Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen wollen. Auch von Arbeitslosen werde während der ersten drei Jahre der Kinderbetreuung nicht verlangt, dass sie sich eine Arbeit suchen. Studenten in vergleichbaren Situationen dürften nicht schlechter behandelt werden.
Quelle:Beck-Aktuell vom 12.04.2013.