Bei Immobilienschenkungen ist das häufig der Fall, weshalb sie regelmäßig der Genehmigung des anderen Gatten bedürfen. Eine Ausnahme macht der BGH, wenn im Gegenzug ein Wohnrecht an der abgegebenen Immobilie vereinbart wird. Dieses Wohnrecht hat für sich gesehen ebenfalls einen Wert, der zu berücksichtigen ist - und häufig ist das Wohnrecht auch mehr wert als 15 % des Wertes des Anwesens. Und dann liegt eben gerade keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen mehr vor, wie der BGH am 13.1.2013 (XII ZR 141/10 = NJW Spezial 2013, 197) entschieden hat.
Dienstag, 16. April 2013
Grundstück verschenkt - Muss der andere Ehegatte nach § 1365 BGB zustimmen?
Bei Immobilienschenkungen ist das häufig der Fall, weshalb sie regelmäßig der Genehmigung des anderen Gatten bedürfen. Eine Ausnahme macht der BGH, wenn im Gegenzug ein Wohnrecht an der abgegebenen Immobilie vereinbart wird. Dieses Wohnrecht hat für sich gesehen ebenfalls einen Wert, der zu berücksichtigen ist - und häufig ist das Wohnrecht auch mehr wert als 15 % des Wertes des Anwesens. Und dann liegt eben gerade keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen mehr vor, wie der BGH am 13.1.2013 (XII ZR 141/10 = NJW Spezial 2013, 197) entschieden hat.