Freitag, 23. Dezember 2016

OLG Dresden: Drogenkonsum des Elternteils rechtfertigt für sich gesehen nicht, ihm den Umgang mit dem Kind zu verweigern

Knackiger Leitsatz des Gerichts: Die aus einem nicht ausschließbar aktuell fortbestehenden Drogenkonsum der Mutter resultierende abstrakte Gefahr rechtfertigt für sich genommen eine massive Einschränkung des Umgangsrechts mit einem fast sechjährigen Kind nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Gefahreneinschätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

OLG Dresden v. 6.9.201618 UF 342/16 = BeckRS 2016, 17956

Aus der Begründung: "Die Drogenkrankheit der Mutter stellt grundsätzlich eine abstrakte Einschränkung ihrer Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern, dar und kann eine Gefahr für das Wohl des Kindes bedeuten. Allerdings verbietet sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Beschränkung des an sich gebotenen Umgangsrechts allein aufgrund einer abstrakten Gefahreneinschätzung; die Beschränkung des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts ist nicht mittels einer formelhaften Bewertung (Drogen = Kindeswohlgefährdung) zulässig. Zwar mag beides nicht selten miteinander einhergehen. Es bedarf aber in jedem Fall einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, ob im konkreten Fall aus dem Drogenkonsum eine Gefahr für das Kind zu besorgen ist. Im Verhältnis von T. zu seiner Mutter sieht der Senat eine solche konkrete Gefahr nicht."