Donnerstag, 15. Dezember 2016

OLG Hamm: Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Vaters auch, wenn dieser bedenkliche Drohungen ausstößt

Der Vater des im im Scheidungszeitpunkt fünf Jahre alten Kindes war inhaftiert. Gegenüber der Mutter hatte er Gewalt ausgeübt. Er steht vor der Abschiebung. Er hat im Internet damit gedroht, das Kind "irgendwann zu sich zu nehmen" und den Bruder der Mutter als "Opfer" und "Filmeschieber" beleidigt.

Nun verlangt er vor Gericht, im halbjährlichen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über dessen Entwicklung zu erhalten. Selbst nach seiner eventuellen Abschiebung habe er vor, den Kontakt zu seiner Tochter zu halten.

Das OLG gibt dem Vater recht. Er habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft, weil er keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgeblichen Informationen zu erhalten und der andere Elternteil über die begehrten Informationen verfüge (Palandt/Götz,  § 1686 BGB Rn. 4). Hier habe der Vater insbesondere keinen Umgang und damit keine direkte Kontaktmöglichkeit.

Davon, dass der Antragsteller die Informationen mißbrauchen würde, könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Objektiver Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Entführung des Kindes gebe es nicht, auch nicht angesichts des zitierten Facebook-Chats. Im Chat äußere sich der Antragsteller nur massiv gegen die Kinds Mutter und deren Bruder, nicht aber gegen das Kind selbst. Zwar zeige er ein "wenig erwachsenes Imponiergehabe", das allerdings auch durch Provokationen des Bruders der Kindsmutter ausgelöst worden sei.

Zwar sei der Einwand der Kindsmutter verständlich, mit dem Antragsteller keinen weiteren persönlichen Kontakt mehr haben zu müssen. Da die Auskunft jedoch auch postalisch erteilt werden könne, sei ein solcher Kontakt auch nicht notwendig.

OLG Hamm vom 25.11.2015, Aktenzeichen 2 WF 191/15