Mittwoch, 7. Dezember 2016

OLG Köln: Betreut ein Elternteil das Kind 58 % der Zeit, liegt kein Wechselmodell vor.

Die getrennt lebenden Eltern betreuen die zwei gemeinsamen Kinder  im Verhältnis von 58 % (Mutter) zu 42 % (Vater). Die Mutter nimmt den Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht Aachen bestellt für die Kinder einen Verfahrenspfleger, beiliegendes vorliegendes Wechselmodell kein Elternteil nach § 1629 Abs. 2 BGB allein vertretungsberechtigt sei.

Das OLG Köln gibt der Beschwerde der Mutter statt. Tatsächlich liege kein Wechselmodell vor, da die Mutter die Kinder überwiegend betreue. Damit gebe es einen Lebensmittelpunkt der Kinder, und damit greife auch § 1629 Abs. 2 BGB.

Allerdings ließ das OLG Köln ausdrücklich offen, inwieweit sich die dem Wechselmodell angenäherten Betreuungsleistungen des Vaters auf dessen Barunterhalts-Verpflichtungen auswirke. Dies sei auf der Leistungsstufe des Unterhaltsverfahrens zu klären.

OLG Köln, Beschluss vom 23.5.201610 UF 5/16, BeckRS 2016, 16956