Die (spätere) Ehefrau war schon Jahre vor der Eheschließung zu ihrem Freund gezogen und hatte in Ihrer Heimatstadt ihren Job deswegen gekündigt. An ihrem neuen Wohnort fand sie keinen adäquaten Job (als Sportlehrerin) mehr und schulte deshalb zur (wesentlich schlechter bezahlten) Motopädin um und arbeitete im neuen Job Vollzeit. Erst Jahre später wurde geheiratet.
Mittwoch, 17. November 2010
BGH: Wer schon vorehelich um der (außerehelichen) Partnerschaft willen seinen Job aufgibt, erleidet dadurch keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578 b BGB
Montag, 15. November 2010
BGH stoppt Kürzungswelle beim Unterhalt: Trotz Fehlens ehebedingter Nachteile keine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB
Selbst wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine ehebedingten Nachteile i.S.v. § 1578 b BGB mehr hat, kann die geschuldete nacheheliche Solidarität dazu führen, dass ihm auf Dauer ein - wenn auch eventuell reduzierter - Unterhaltsanspruch erhalten bleibt. Das hat der BGH jetzt in einem bahnbrechenden neuen Urteil entschieden.
Labels:
§ 1578 b BGB,
Begrenzung,
ehebedingter Nachteil,
Ehedauer,
Ehegattenunterhalt,
Gestaltung von Erwerbtätigkeit und Kinderbetreuung,
nacheheliche Solidarität
Freitag, 5. November 2010
BGH: auch bei einer Untätigkeit-Beschwerde in Sorgerechtssachen beträgt der Gegenstandswert € 3.000,00
In Sorgerechtssachen beträgt der Gegenstandswert grundsätzlich Euro 3000,00 § 45 I 1 FamGKG. Das gilt auch, wenn ein Obergericht "nur" über einer Untätigkeitsbeschwerde zu entscheiden hat. Das hat der BGH jetzt klargestellt.
Donnerstag, 4. November 2010
BGH spricht sich nochmals gegen pauschalen Betreuungsbonus beim Betreuungsunterhalt aus
Hat ein Kind betreuender Ehegatte Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, ist ihm kein zusätzlicher pauschaler Betreuungsbonus mehr zuzusprechen. Das hat der BGH jetzt erneut entschieden.
Dienstag, 2. November 2010
BGH: Betreuungsunterhalt kann nicht nach § 1578 b BGB befristet werden.
Wer ein Kind im Alter von mehr als drei Jahren betreut und wem nach § 1570 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB deshalb Betreuungsunterhalt zusteht, dem kann in dieser Unterhalt nicht nach § 1578 b BGB gekürzt werden. Darauf hat der BGH nochmals hingewiesen.
Labels:
§ 1570 BGB,
§ 1578 b BGB,
Begrenzung,
Betreuungsunterhalt
Abonnieren
Posts (Atom)