Hat ein Kind betreuender Ehegatte Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, ist ihm kein zusätzlicher pauschaler Betreuungsbonus mehr zuzusprechen. Das hat der BGH jetzt erneut entschieden.
In seiner Entscheidung XII ZR 20/09 vom 15.09.2010 stellt er sich auf den Standpunkt, dass vom Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten kein pauschaler Betreuungsbonus abzuziehen sei. Es sei zwar denkbar, dass der Unterhaltsberechtigte Elternteil mehr verdienen, als er müsse, also über obligatorisches Einkommen erziele. Ob dieses Einkommen aber bei der Unterhaltsberechtigung zu berücksichtigen sei, hänge allein davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB wegen der Kinderbetreuung von der Erwerbstätigkeit befreit sein. Das heißt, dass die Frage der überobligatorischen Tätigkeit bereits in der Unterhaltsberechnung ausreichend berücksichtigt ist. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus ist damit nicht mehr abzuziehen, so Rz. 38 des Urteils mit Hinweis auf XII ZR 134/08 = FamRZ 2010, 150, Rz. 37.
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