Montag, 29. November 2010

BGH:Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung, wenn für das Streichen von Fristen mehrere zuständig sind.

Kann nicht genau geklärt werden,wer eine Frist gestrichen hat, obwohl sie noch nicht erledigt war, kann dem fristversäumenden Anwalt wegen Organisationsverschuldens keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Das hat der BGH jetzt entschieden.
In seinen beiden Beschlüssen XII ZB 143/10 und XII ZB 177/10 hatte er über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem sich in der betroffenen Kanzlei eine Anwaltsgehilfin auf die andere verlassen hatte. Jede ging davon aus, die jeweils andere oder aber der Chef persönlich eine Berufungsbegründungsfrist gestrichen und zuvor überprüft hatte, ob sie auch erledigt war. Letzteres war nicht der Fall.
Der BGH hielt nochmals fest, dass in einer Anwaltskanzlei die Kompetenzen klar verteilt sein müssen, damit es zu solchen Irrtümern nicht kommen kann. Kann im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht nachgewiesen werden, dass es eine solche klare Kompetenzverteilung gibt und dass es trotzdem wegen eines Versehens zur Versäumung der Frist gekommen ist, dann beruht die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden. Wiedereinsetzung kann dann nicht gewährt werden.

Fokus-Familienrecht Quick-Info zum Urteil (zum Vergrößern Anklicken):




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