Schenkung (und ehebedingte Zuwendungen) unter Ehegatten werden über den Zuwinn ausgeglichen, und das wird dadurch erreicht, dass die Schenkung nicht als "privilegiert" behandelt und damit nicht nicht nach § 1374 II BGB ins Anfangsvermögen eingestellt wird. Das hat der BGH noch einmal entschieden.
Mit Urteil XII ZR 69/09 v. 22.09.2010 stellte er das zugrundeliegende Prinzip noch einmal klar: Privilegiert i.S.v. § 1374 II BGB sind nur Schenkungen zugunsten des einen Ehegatten, an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat und an dem er deshalb auch über den Zugewinnausgleich nicht profitieren soll. Das ist bei Schenkungen untereinander gerade nicht der Fall. Denn das Plus des einen stammt aus dem Vermögen des anderen.
Würde dieses Plus vom Zugewinn nicht erfasst, müsste es separat nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB rückausgeglichen werden, und das soll möglichst vermieden werden.
Das gilt auch für Schenkungen, die ein Ehegattenerbrecht vorwegnehmen. Denn der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck ist nicht mehr erreichbar: Die Scheidung steht ins Haus, und danach gibt es kein Ehegattenerbrecht mehr.
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