Wer ein Kind im Alter von mehr als drei Jahren betreut und wem nach § 1570 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB deshalb Betreuungsunterhalt zusteht, dem kann in dieser Unterhalt nicht nach § 1578 b BGB gekürzt werden. Darauf hat der BGH nochmals hingewiesen.
In seiner Entscheidung XII ZR 20/09 vom 15.09.2010 bekräftigte er seine bereits früher geäußerte Argumentation ( vgl. XII ZR 114/08 = FamRZ 2009, 1124, Rz. 55 und BGH FamRZ 2009, 770):
Unterhalt, der wegen der Betreuung eines mehr als drei Jahre alten Kindes geleistet werden müsse, sei ohnehin "Billigkeitsunterhalt". Sei jedoch festgestellt, dass es "billig" sei, Betreuungsunterhalt zu zahlen, könne es keine Gründe mehr geben, weshalb der zu zahlende Unterhalt zugleich wegen "Unbilligkeit" nach § 1578 b BGB zu begrenzen sein soll. Denn der Billigkeit-Maßstab sei bei beiden Vorschriften der gleiche. Man könne nicht Unterhalt nach der einen Vorschrift zusprechen und nach der anderen dann wieder begrenzen.
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