Wer nach der Geburt eines Kindes drei Jahre lang mit dem Job ausgesetzt hat und dann anschließend zunächst nur 25 Stunden wöchentlich arbeitet, darf nicht einfach darauf vertrauen, dass diese Regelung ewig Bestand hat. Das hat der BGH jetzt noch einmal entschieden.
In seiner Entscheidung XII ZR 20/09 vom 15.09.2010, dort Rz. 25 wies er darauf hin, dass zunächst kindbezogene Gründe für die Bezahlung von Betreuungsunterhalt zu prüfen seien (hier: Unterbringung in einem Hort im konkreten Fall nicht zumutbar). Erst wenn solche Gründe nicht greifen, sind elternbezogene Gründe mit ins Kalkül zu ziehen. Die Ehefrau hatte sich darauf bezogen, in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes gar nicht und dann nur 25 Stunden wöchentlich gearbeitet zu haben. Diese Regelung müsse Bestand haben. Das Kammergericht (16 UF 149/08) hatte ihr Recht gegeben. Der BGH besteht darauf, dass die Ehefrau im Detail vorträgt und belegt, inwieweit und für welchen Zeitraum die Eheleute vereinbart haben, dass die Ehefrau wegen der Betreuung des Kindes nur Teilzeit arbeiten sollte. Es liege zwar nicht fern, dass eine solche Regelung getroffen worden seien. Ob das aber der Fall sei, müsse vom Gericht im Detail geklärt werden. Man könne nicht einfach von der bisherigen Vorgehensweise darauf schließen, dass die Regelung "bis auf weiteres" auch weiter Bestand habe.
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