Das Gericht führte in seiner Entscheidung vom 12.10.2009, Az.: 16 WF 183/09 = BeckRS 2010,19962 = FamRZ 2010, 1342 aus, dass die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens aus dem Schnitt der vergangenen 12 Monate dann nicht sachgerecht ist, wenn eine Reduzierung des Einkommens durch den Verlust des Arbeitsplatzes bedingt ist, und die Reduzierung des Unterhalts nur für den Zeitraum ab Verlust des Arbeitsplatzes geltend gemacht wird. Nur dann, wenn die Kündigung unverschuldet ist, ist der Unterhalt auf der Grundlage des Arbeitslosengelds zu berechnen.
Das Gericht entschied ferner, dass zwar in der Regel eine Umschulung des Verpflichteten hinter seiner verschärften Unterhaltspflicht zurückzustehen hat. Arbeitet der Unterhaltspflichtige jedoch auf einem Markt, auf dem er nicht mehr ordentlich verdienen kann (hier: Fernfahrer) und garantiert ihm die Umschulung (hier: zum Busfahrer) einen besseren Verdienst, und ist die Umschulung überdies nur von kurzer Dauer (hier: drei Monate), kann dem Pflichtigen die Umschulung eingeräumt werden, weil sie auch der Sicherstellung des Kindesunterhalts dient.
Ist der Pflichtige umschulungsbedingt von 07:00 bis 18:00 Uhr unterwegs, trifft ihn bei einer kurzfristigen Umschulungsmaßnahme keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit mehr.
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